Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/registrierkasse-erleichterungen-fur-vereine/ Export date: Tue Mar 18 10:08:28 2025 / +0000 GMT |
Registrierkasse: Erleichterungen für VereineBegünstigte Vereine sind für bestimmte Bereiche zur Gänze von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit. Für Vereine, die einen begünstigten Zweck verfolgen, bestehen viele abgabenrechtliche Begünstigungen. Vorausgesetzt wird aber, dass sowohl in der Vereinssatzung als auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung diese gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke berücksichtigt werden. Solche begünstigten Vereine sind etwa für nachstehende Bereiche zur Gänze von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit. Laut Finanz gilt dies auch für begünstigungsschädliche Betriebe mit einem Umsatz von weniger als € 7.500 pro Jahr: Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn
Dabei ist wesentlich, dass die mit Einnahmen verbundene Tätigkeit mit dem statutenmäßigen Vereinszweck in unmittelbarem Zusammenhang steht. Beispiele sind etwa die Theatervorstellung eines Theatervereins oder der Amateursportbetrieb eines Sportvereines. Bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe - kleine Vereinsfeste Die Befreiung gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
Begünstigungsschädlicher Betrieb mit einem Umsatz von weniger als € 7.500 pro Jahr Begünstigungsschädlich sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind, sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, wie zum Beispiel große Vereinsfeste, die über den Vereinsrahmen hinausgehen, oder Warenverkaufsstellen. Erzielen die begünstigungsschädlichen Betriebe jedoch nur Umsätze von höchstens € 7.500 pro Jahr, besteht laut Finanzministerium auch für diese Umsätze weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht. |