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Export date: Fri Mar 29 7:36:01 2024 / +0000 GMT

Schaumweinsteuer ist verfassungskonform


Die Schaumweinsteuer stellt für den Fiskus keine bedeutende Einnahmenquelle dar. So betrug das Steueraufkommen im vorigen Jahr lediglich € 6 Mio.. Der Verfassungsgerichtshof stufte nun das Schaumweinsteuergesetz als nicht verfassungswidrig ein.

Das Bundesfinanzgericht hatte die im Vorjahr wiedereingeführte Sektsteuer für verfassungswidrig eingestuft und dem Verfassungsgerichtshof empfohlen, die Steuer aufzuheben. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass es nicht angemessen und verhältnismäßig ist, eine spezielle Steuer auf Schaumwein einzuheben und etwa Prosecco und Frizzante davon unberührt zu lassen. Damit läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und ein unzulässiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit vor. Außerdem würden durch die Schaumweinsteuer billigere Sektsorten verhältnismäßig stärker belastet als teure Sektsorten.

Verfassungsgerichtshof hat für Schaumweinsteuer entschieden

Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums nicht verwehrt ist, allein in Verfolgung fiskalischer Zwecke eine Anhebung des Schaumweinsteuersatzes von € 0 auf € 100 je Hektoliter vorzunehmen, ohne dass es erforderlich ist, dies mit spezifischen Lenkungszwecken zu begründen. Diese Maßnahme  ist auch deshalb gerechtfertigt, weil Schaumwein nicht als existentielles Verbrauchsgut zu betrachten ist.
Die Anhebung des Schaumweinsteuersatzes führt auch zu keiner unsachlichen Begünstigung hochpreisiger Schaumweine. Die Belastungskonzeption der Schaumweinsteuer zielt nicht auf eine proportionale Belastung der Einkommensverwendung des Konsumenten, sondern als Mengensteuer auf die gleiche Belastung hergestellter Mengen ab.
Eine Mengensteuer, die jeden hergestellten Hektoliter Schaumwein gleich besteuert, ist damit aber nicht schon alleine wegen der unterschiedlichen Preiseffekte unsachlich. Die Maßnahme der Anhebung des Steuersatzes für Schaumwein stellt weder eine Berufszugangsbeschränkung dar, noch ist sie als verfassungsrechtlich unzulässige Berufsausübungsbeschränkung zu qualifizieren.