Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/software-verkauf-und-umsatzsteuer-ust-lieferung-oder-sonstige-leistung/ Export date: Sun Feb 9 21:02:54 2025 / +0000 GMT |
Software-Verkauf und Umsatzsteuer (USt): Lieferung oder sonstige Leistung?Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen beim Verkauf von Software bestehen und welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelangt, ist für Laien schon kaum mehr zu durchschauen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann der Verkauf einer Software nämlich als Lieferung oder sonstige Leistung qualifiziert werden, je nachdem wie die Software ausgestaltet ist bzw. ob sie auf elektronischem Weg (etwa via Internet) übertragen wird. Dies ist insofern von Bedeutung, da aufgrund der Einordnung die Lieferung bzw. die Leistung an unterschiedlichen Orten als ausgeführt gilt. Dies führt zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Konsequenzen; insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Umsatzsteuersätze und der Form- und Registrierungserfordernisse. Standard-Software auf DVD Die Finanzverwaltung geht vom Vorliegen einer Lieferung in jenen Fällen aus, in denen eine Standard-Software auf DVD oder anderen Datenträgern verkauft wird. Als Standard-Software gelten serienmäßig hergestellte Gegenstände in Standardform, die von jedem beliebigem Käufer erworben und verwendet werden können (Software für Heimcomputer, Computerspiele und Standardpakete). Der anzuwendende Umsatzsteuersatz ist unter anderem abhängig davon, ob die Lieferung innerstaatlich erfolgt oder an Empfänger, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittland (= Nicht EU-Mitgliedstaat) ansässig sind. Beispiele
Nicht standardisierte Software und Übertragung von Standard-Software auf elektronischem Weg Die Überlassung einer nicht standardisierten Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst, stellt eine sonstige Leistung dar. Ebenfalls wird die Übertragung von Standard-Software auf elektronischem Weg (z.B. via Internet) als sonstige Leistung qualifiziert. Auch in diesen Fällen ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer und in welchem Staat der Empfänger ansässig ist. Beispiele
Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen in einem konkreten Sachverhalt bestehen und welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelangt ist individuell zu prüfen. Wir helfen Ihnen dabei gerne! |