Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/steuerliche-gestaltungsmoglichkeiten-bei-weinbaubetrieben/ Export date: Fri Apr 18 7:12:29 2025 / +0000 GMT |
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Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Weinbaubetrieben
Die Vorteile neben dem Erhalt der Pauschalierung sind unter anderem:
Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist der Weinbaubetrieb, wenn er in die Umsatzsteuerpflicht optiert. Allerdings ist dann die Umsatzsteuer für getätigte Umsätze abzuführen. Im Falle der umsatzsteuerlichen Pauschalierung ist keine Umsatzsteuer – bis auf die Zusatzsteuer bei manchen Getränken – abzuführen. Für umsatzsteuerpauschalierte Betriebe gelten die Steuerbefreiungen des Umsatzsteuergesetzes nicht, wodurch für diese auch kein steuerfreier Export (entweder in Drittländer oder in die EU-Länder mittels steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung) möglich ist. Durch den Verkauf des Weines an den inländischen Weinhandelsbetrieb besteht für diesen das Recht des Vorsteuerabzuges. Die Rechnung wird mit USt ausgestellt, obwohl diese im pauschalierten Betrieb nicht abgeführt wird. Es kann steuerbefreit in das Ausland weiterverkauft werden. Für eine Befreiung sind Buch- und Ausfuhrnachweis unumgänglich. Unsere Empfehlung Ein Optimum bezüglich der Umsatzbesteuerung kann unter gewissen Voraussetzungen folgendermaßen erreicht werden: Sämtlicher Wein, der an Private geht, wird über die pauschalierte Landwirtschaft verkauft (in den meisten Fällen mit 12% USt). Der Verkauf an Unternehmer erfolgt über die Handelsfirma. Hierbei werden zwar 20% USt in Rechnung gestellt, jedoch hat der empfangende Unternehmer in der Regel die Vorsteuerverrechnung. Da der Wein entweder in Fässern oder in sonstigem Gebinde in die Handelsfirma verkauft und erst dort abgefüllt, etikettiert und vertrieben wird, ist der Literpreis ein geringerer – der Umsatz im pauschalierten Betrieb wird gesenkt. Damit kann das Überschreiten der Umsatzgrenze von € 400.000 und somit das Wachsen in die Bilanzierungspflicht unter Umständen vermieden werden. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass Mitarbeiter, die nur mit Lagerarbeiten, mit der Abfüllung und dem Handel beschäftigt sind, im Handelsbetrieb angestellt und bezahlt werden. Dadurch wird die Gehaltszahlung zur Betriebsausgabe, die im Rahmen des pauschalierten Betriebes neben dem Ausgabenpauschale nicht als Aufwand geltend zu machen ist. |
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