Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/steueroptimaler-zusammenschluss-zu-einer-gruppenpraxis/ Export date: Sun Sep 15 4:14:10 2024 / +0000 GMT |
Steueroptimaler Zusammenschluss zu einer GruppenpraxisDas Ärztegesetz sieht die Möglichkeit vor, dass sich Ärzte zu einer Gruppenpraxis zusammenschließen. Dabei wird der Behandlungsvertrag direkt zwischen der Gruppenpraxis und dem Patienten oder den Sozialversicherungsträgern abgeschlossen. Schließen sich junge Ärzte zu Beginn ihrer Berufslaufbahn zu einer Gruppenpraxis zusammen und werden somit die wesentlichen Vermögenswerte gemeinsam geschaffen, bestehen steuerlich keine Risiken. Wie sieht es aber aus, wenn zwei bereits länger tätige Ärzte ihre jeweiligen Einzelpraxen zusammenschließen wollen oder ein junger Arzt in eine bestehende Ordination eintreten möchte? Langfristig geplante Ordinationsweitergaben Insbesondere bei langfristig geplanten Ordinationsweitergaben kann die Gründung einer Gruppenpraxis zwischen dem Ordinationsverkäufer und dem Ordinationskäufer von Vorteil sein. Die Rechtsform der OG bietet mit ihren umfassenden gesetzlichen Regelungen sowie möglichen zusätzlichen vertraglichen Ausgestaltungen den Partnern ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Eine Zusammenarbeit zwischen Senior- und Juniorpartner wird so bestmöglich unterstützt. Durch die längerfristige Zusammenarbeit im Rahmen einer Gruppenpraxis kann insbesondere das "Halten" von Privatpatienten optimal ermöglicht werden. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Steuerrechts wird bei einem Zusammenschluss ein steuerwirksamer Tauschvorgang begründet, der zu einer fiktiven Betriebsaufgabe mit Veräußerungsgewinnbesteuerung beim Zusammenschließenden führt. Durch die daraus folgende Besteuerung aller stillen Reserven einschließlich des Patientenstocks und des Firmenwerts wäre ein Zusammenschluss aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht sinnvoll. Zusammenschluss ohne Aufdeckung stiller Reserven Um diese ungewollten Steuerfolgen auszuschließen, sieht das Umgründungssteuerrecht die Möglichkeit vor, dass ein Zusammenschluss ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen kann. Damit allerdings das Umgründungssteuerrecht zur Anwendung kommt, muss zumindest ein Partner eine betriebliche Einheit (Arztpraxis) mit positiven Verkehrswert
tatsächlich übertragen und die Anmeldung beim Firmenbuch und/oder Betriebsfinanzamt vorgenommen haben sowie zum Zusammenschlussstichtag eine Bilanz und eine Zusammenschlussbilanz aufgestellt werden. Erhebliche Steuerzahlungen Wird auch nur eine der genannten Voraussetzung nicht erfüllt, kommt es zur Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven, was im Regelfall mit erheblichen Steuerzahlungen verbunden ist. Es ist daher bei jeder Art einer geplanten Zusammenarbeit im Vorfeld zu prüfen, ob das Umgründungssteuerrecht zur Anwendung kommt. Dies ist insbesondere bei folgenden Fällen gegeben:
Tipp: Missglückt ein Zusammenschluss nach dem Umgründungssteuerrecht, sind die damit im Zusammenhang stehenden negativen Folgen im Nachhinein meistens nicht mehr sanierbar. Informieren Sie sich daher rechtzeitig bei uns! |