Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Übergangsbestimmungen zum UGB


Im seit 1.1.2007 geltenden Unternehmensgesetzbuch (UGB) wurden die Kriterien hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht geändert.


Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind nunmehr zur Bilanzierung verpflichtet, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben und ihre Umsätze die Schwelle von € 400.000 in zwei aufeinander folgenden Jahren übersteigen. Die Bilanzierung tritt nach Verstreichen eines „Pufferjahres“ im vierten Jahr ein. Übersteigt der Umsatz in einem Jahr die Grenze von € 600.000, so tritt die Bilanzierungspflicht bereits im folgenden Jahr ein. Für den Wegfall der Rechnungslegungspflicht ist es notwendig, dass die Umsatzgrenze von € 400.000 in zwei aufeinander folgenden Jahren unterschritten wird.

Rechnungslegungspflicht vor 2007?

Hinsichtlich der Frage, ob für Unternehmer bereits hinsichtlich der Zeiträume vor dem 1.1.2007 Rechnungslegungspflicht bestanden hat, hat das Finanzministerium nunmehr eine Klarstellung getroffen. Für Unternehmer, die vor dem 1.1.2007 nicht zur Rechnungslegung verpflichtet waren, sind nur die Beobachtungszeiträume ab diesem Stichtag maßgeblich. Für Unternehmen, die bereits vor dem 1.1.2007 rechnungspflichtig waren, sind für den Eintritt und den Entfall der Rechnungslegungspflicht auch Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor dem 1.1.2007 liegen.
Für die Beurteilung der Rechnungslegungspflicht vor dem 1.1.2007 sind im Zweifel die Umsatzgrenzen der Bundesabgabenordnung heranzuziehen. Aus Vereinfachungsgründen können vor dem Jahr 2004 begonnene Geschäftsjahre außer Betracht gelassen werden. Wurde in einem der Geschäftsjahre 2004 bis 2006 die Umsatzgrenze nach den alten steuerlichen Buchführungsvorschriften überschritten, so sind die Jahre ab diesem Überschreiten auch Beobachtungszeiträume für den Eintritt der Rechnungslegungspflicht nach dem neuen UGB.

Beispiele

Umsätze in den einzelnen Jahren:
a) 2004: € 300.000, 2005: € 520.000, 2006: € 480.000, 2007: € 550.000
b) 2004: € 420.000, 2005: € 550.000, 2006: € 370.000, 2007: € 350.000
Lösung:
Im Fall a) wird die Grenze von € 400.000 in den Jahren 2005 und 2006 überschritten, die Rechnungslegungspflicht tritt nach Verstreichen des Pufferjahres 2007 im Jahr 2008 ein. Bei b) wird die Grenze 2004 und 2005 überschritten. Hier ist 2006 das Pufferjahr, die Rechnungslegungspflicht tritt bereits 2007 ein, obwohl in 2006 und 2007 die Grenze unterschritten wird. Die Rechnungslegungspflicht fällt erst 2008 wieder weg.

Antrag auf Beibehaltung der bisherigen Gewinnermittlungsart

Grundsätzlich tritt mit der Rechnungslegungspflicht nach UGB auch die Pflicht zur Bilanzierung ein, was vor allem Auswirkungen auf die Steuerhängigkeit von Grund und Boden hat. Steuerrechtlich besteht aber für Betriebe, die vor dem 1.1.2007 eröffnet wurden und bis zu diesem Stichtag nicht im Firmenbuch eingetragen waren, die Möglichkeit einen Antrag auf Beibehaltung der bisherigen Gewinnermittlungsart bis spätestens 1.1.2010 zu stellen.
Dieser Antrag ist in der Steuererklärung jenes Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem es erstmalig zur Bilanzierungspflicht gemäß UGB kommt. Das Finanzministerium hat erleichternd festgelegt, dass diese sogenannte „Aufschuboption“ auch dann gültig ausgeübt wird, wenn der Antrag bereits vorweg – etwa im Jahr 2007 – gestellt wird, auch wenn die Bilanzierungspflicht erst in einem späteren Jahr eintritt. Ein zu spät gestellter Antrag hat dagegen keine Gültigkeit für ein früheres Jahr.

Tipp: Im Zweifel sollte der Antrag hinsichtlich der Aufschuboption bereits in der Steuererklärung 2007 gestellt werden!