Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung bei Kleinunternehmern


Wenn ein Kleinunternehmer fälschlicherweise eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellt, so schuldet er diesen Umsatzsteuerbetrag dem Finanzamt.

Für die Ermittlung der Umsatzsteuerschuld und der Höhe des Vorsteuerabzugs bildet die Rechnung das zentrale Element. Ein Unternehmer hat jenen Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen, der sich aufgrund der erbrachten Leistung, des Entgelts und des anzuwendenden Steuersatzes ergibt. Weist ein Steuerpflichtiger in einer Rechnung jedoch eine unrichtige Umsatzsteuer aus, so schuldet er diesen unrichtigen Betrag kraft Rechnungslegung und er muss die Umsatzsteuer bezahlen, obwohl sein Geschäftspartner keinen Vorsteuerabzug geltend machen darf.

Steuerbefreite Lieferungen und sonstige Leistungen


Anwendungsfälle für eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung sind etwa eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (statt 10% USt werden 20% USt in Rechnung gestellt) oder der Steuerausweis in einer Rechnung über eine nicht steuerbare oder steuerbefreite Lieferung oder sonstige Leistung. Solche steuerbefreiten Lieferungen und sonstigen Leistungen erbringen auch Kleinunternehmer, das sind inländische Unternehmer mit einem Jahresumsatz von höchstens Euro 30.000, welchen im Gegenzug der Vorsteuerabzug nicht zusteht (es sei denn , sie verzichten auf die Behandlung als Kleinunternehmer).

Rechnung berichtigen!

Somit schuldet ein Kleinunternehmer einen für die Leistung nicht geschuldeten Umsatzsteuerbetrag allein aufgrund der Tatsache, dass der Betrag in der Rechnung ausgewiesen ist. Diese negative Folge lässt sich nur dadurch beheben, dass der Kleinunternehmer (oder jeder andere Unternehmer, der eine unrichtige Umsatzsteuer verrechnet hat) die Rechnung gegenüber dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung berichtigt und eine neue, korrekte Rechnung ausstellt. Sollte die Rechnung fehlerhaft gewesen sein, weil etwa eines der vom Gesetz geforderten Rechnungsmerkmale fehlte, kann eine solche fehlerhafte Rechnung den falschen Umsatzsteuerausweis nicht „sanieren“. Auch dann ist die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung fällig.