Mar 212016
 

Aus unternehmensrechtlicher Sicht werden Kapitalgesellschaften anhand der Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiteranzahl in unterschiedliche Größenklassen eingeteilt. Die Einteilung erfolgt in große, mittelgroße sowie kleine Unternehmen. Neu seit 2016 ist die Kategorie der sogenannten Kleinstkapitalgesellschaften (Micros).

Für die Einteilung der Größenklassen gilt Folgendes:

Zur Gruppe der Kleinstkapitalgesellschaften sind Unternehmen zu zählen, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreiten:

  • € 350.000 Bilanzsumme
  • € 700.000 Umsatzerlöse
  • Im Jahresdurchschnitt 10 Mitarbeiter

Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die von den Merkmalen € 5 Mio. Bilanzsumme, € 10 Mio. Umsatzerlöse sowie durchschnittlich 50 Arbeitnehmer zumindest zwei nicht überschreiten. Entsprechendes gilt bei mittelgroßen Unternehmen. Die maßgeblichen Schwellenwerte belaufen sich hierbei auf € 20 Mio. Bilanzsumme, € 40 Mio. Umsatzerlöse und durchschnittlich 250 Mitarbeiter. Unternehmen, die zwei der drei für mittelgroße Unternehmen gültigen Grenzwerte überschreiten, werden schließlich als große Kapitalgesellschaften bezeichnet.

Unterschiedliche Rechtsfolgen

An die Einordnung in die jeweilige Größenklasse sind unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. So hängen etwa Themenbereiche wie die Prüfungspflicht des Jahresabschlusses, Publizitätsvorschriften, Erleichterungen bei Anhangsangaben oder die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts von der Größe des Unternehmens ab.

Größenklasse für Kleinstkapitalgesellschaften

Insbesondere die Einführung einer weiteren Größenklasse für Kleinstkapitalgesellschaften bringt Erleichterungen für diese Unternehmen mit sich. So sind Kleinstkapitalgesellschaften nicht verpflichtet, einen Anhang aufzustellen. Darüber hinaus reduzieren sich die zu verhängenden Zwangsstrafen im Zusammenhang mit der Offenlegung. Auch die generelle Prüfpflicht des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer besteht für Kleinstkapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH nicht. Entsprechendes gilt bei kleinen GmbHs (Ausnahme: gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrates).
Bei allen anderen Kapitalgesellschaften (bei mittelgroßen GmbHs und großen GmbHs sowie bei sämtlichen Aktiengesellschaften) ist zwingend eine Prüfung des Jahresabschlusses durchzuführen.

Ab dem Geschäftsjahr 2016 ist aus unternehmensrechtlicher Sicht daher im Einzelfall genau darauf zu achten, ab wann eine Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft, kleine, mittelgroße oder große Gesellschaft zu behandeln ist. Schließlich sind mit der jeweiligen Einordnung unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden.
Die neuen Größenklassen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.