Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Veräußerungsverluste bei Wertpapieren: Besser betrieblich oder privat?


Die Kapitalbesteuerung im betrieblichen Bereich weist insbesondere im Bereich der Verlustverrechnung einige Besonderheiten auf, durch die sich im Vergleich zum außerbetrieblichen Bereich Steuervorteile lukrieren lassen.

Bei der Berechnung der Kapitaleinkünfte im betrieblichen Bereich gilt, dass diesbezügliche Teilwertabschreibungen sowie Veräußerungsverluste zu 100 % gegen Veräußerungsgewinne und Zuschreibungen zu verrechnen sind. Ein darüber hinausgehender Verlust kann aber nur zur Hälfte mit anderen Einkünften gegenverrechnet werden - die andere Hälfte geht somit verloren.
Im Gegensatz dazu umfasst der Verlustausgleich im außerbetrieblichen Bereich alle Kapitaleinkünfte, davon ausgenommen sind aber Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Verlustanteile aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie Kapitalvermögen, welches nicht dem besonderen Steuersatz unterliegt. Ein etwaiger Überhang an Verlusten aus Kapitaleinkünften geht im außerbetrieblichen Bereich allerdings in voller Höhe unwiderruflich verloren.

Beispiel
Im Jahr 2014 erwirtschaften Sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 150.000 Weiters können Sie einen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der A-AG in Höhe von € 200.000 lukrieren. Dem Gewinn aus dem Beteiligungsverkauf stehen Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an der B-GmbH in Höhe von € 350.000 gegenüber.
Würden Sie das Kapitalvermögen im betrieblichen Bereich halten, so würde Ihnen nach Halbierung ein ausgleichsfähiger Verlust in Höhe von € 75.000 ((200.000 – 350.000)/2) zur Verfügung stehen. Dieser Verlust kürzt Ihr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, woraus sich unter Annahme eines 50%igen Grenzsteuersatzes eine Einkommensteuerschuld für diese Einkünfte in Höhe von € 37.500 ((150.000 – 75.000) x 50%) ergibt.
Hätten Sie das Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich gehalten und die Verlustausgleichsoption in Anspruch genommen, würde der Verlust in Höhe von € 150.000 (200.000– 350.000) verloren gehen und es entstünde eine Gesamtsteuerbelastung durch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 75.000 (150.000 x 50%).

Vorher zur Beratung!
In Verlustfällen kann also die Steuerbelastung durch das Halten des Kapitalvermögens im betrieblichen Bereich Betriebsvermögen deutlich reduziert werden. Sie sollten also vor der Anschaffung neuer Wertpapiere zuvor mit uns darüber sprechen, um etwaiges Optimierungspotential auszuloten.