Mar 252012
 

Mit einer Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes werden für Geburten ab 1.1.2012 Verbesserungen bei den Zuverdienstmöglichkeiten wirksam. Für selbstständig tätige Eltern wird besonders die Vereinfachung der Berechnung des maximalen Zuverdienstes interessant sein.

Bisher mussten unternehmerisch tätige Eltern bei der Berechnung des Zuverdienstes zu den erzielten Einkünften die im betreffenden Kalenderjahr tatsächlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hinzurechnen. Die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt bei Unternehmern jedoch auf Grundlage früherer Einkünfte. Waren diese früheren Einkünfte hoch, ergab sich durch die Hinzurechnung der entsprechend hohen Sozialversicherungsbeiträge rechnerisch auch ein hoher Zuverdienst und damit ein entsprechendes Risiko, die gesetzlich vorgesehene Zuverdienstgrenze zu überschreiten. Um den aktuellen, tatsächlichen Zuverdienst von den früheren Gewinnen abzukoppeln, wird ab 1.1.2012 – wie bei den unselbstständig tätigen Eltern – statt dessen ein Pauschalzuschlag von 30 Prozent den Einkünften hinzugeschlagen.

Frist für Nachweis von Einkünften vor und nach dem Bezug auf zwei Jahre verlängert

Wird Kinderbetreuungsgeld nicht das ganze Jahr bezogen, zählen die Einkünfte vor Beginn und nach Ende des Anspruchszeitraumes nicht zum Zuverdienst, wenn ein Nachweis über die Abgrenzung der Einkünfte beim Krankenversicherungsträger erbracht wird. Für diesen Nachweis wird eine Frist von zwei Jahren ab Ende des betreffenden Kalenderjahres (= Bezugsjahr) eingeführt. Wird der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, berechnet der Krankenversicherungsträger den Zuverdienst anhand der Jahreseinkünfte. Als Serviceleistung soll der Krankenversicherungsträger selbstständig tätige Eltern rechtzeitig auf die Vorlagefrist hinweisen.

Änderung bei der Berechnung des Zuverdienstmonats

Bisher wurden die Einkünfte eines Monats dann bei der Berechnung des Zuverdienstes berücksichtigt, wenn in diesem Monat das Kinderbetreuungsgeld für mehr als die Hälfte des Monats bezogen wurde („16-Tage-Regel“). Künftig zählt bei der Zuverdienstberechnung für das Kinderbetreuungsgeld ein Monat erst dann als Zuverdienstmonat, wenn in diesem Monat der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als 23 Tage besteht (24-Tage-Regel). Damit soll vermieden werden, dass Eltern bei Wiederantritt der (vollen) Arbeitstätigkeit mitten in einem Monat das bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen müssen.

Einführung von Sanktionen

Zur rechtzeitigen Einhaltung der im Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgesehenen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten (z.B. Vorlage erforderlicher Unterlagen durch die Eltern zur Anspruchsprüfung, Übermittlung notwendiger Lohndaten durch den Arbeitgeber) werden Sanktionsmöglichkeiten eingeführt.