Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/verbesserungen-beim-pendlerrechner/ Export date: Thu Jan 23 4:00:50 2025 / +0000 GMT |
Verbesserungen beim PendlerrechnerAufgrund zahlreicher Beschwerden soll der Pendlerrechner realitätsnäher gemacht und eine einfache Handhabung für die Pendlerinnen und Pendler garantiert werden. Mit dem Online-Pendlerrechner des Finanzministeriums (https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner ) kann rechtsverbindlichen ermittelt werden, ob und in welcher Höhe das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro zustehen. Das Ergebnis des Pendlerrechners gilt als „amtlicher Vordruck“ beim Dienstgebe und ist bindend. Berichtigung des Ergebnisses beantragen Der Pendlerrechner dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Maßgeblich ist dabei nicht die kürzeste, sondern die zeitlich rascheste Wegstrecke. Die Grundlage dafür bilden das aktuelle Wegenetz und aktuelle Fahrplandaten. Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass das Pendlerrechner-Ergebnis unrichtige Verhältnisse berücksichtigt, so hat er die Möglichkeit, beim Wohnsitzfinanzamt die Berichtigung seines Ergebnisses zu beantragen. Pendlerrechner realitätsnäher? Aufgrund zahlreicher Beschwerden soll nun der Pendlerrechner realitätsnäher gemacht und eine einfache Handhabung für die Pendlerinnen und Pendler garantiert werden. Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Die Anwendung des Pendlerrechners gilt rückwirkend ab 1.1.2014. Ausdruck Dienstgeber vorlegen Dienstnehmer, die bereits ein Formular L34 beim Dienstgeber abgegeben haben, müssen trotzdem bis spätestens 30.9.2014 einen Ausdruck des Ergebnisses vom Pendlerrechner beim Dienstgeber vorlegen. Ansonsten darf der Dienstgeber das Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro nicht mehr in der Lohnverrechnung berücksichtigen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels neuem Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners melden. Will der Dienstnehmer das Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro selbstständig in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung geltend machen, hat er das Ergebnis der Berechnung des Pendlerrechners selbst aufzubewahren. |