Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Verschärfte Haftung des Auftraggebers in der Baubranche


Die Haftung eines Auftraggebers in der Baubranche umfasst ab 1. Juli 2011 auch eine Haftung für an das Finanzamt abzuführende lohnabhängige Abgaben des beauftragten Unternehmens.


Bereits seit 1.9.2009 besteht für Bauunternehmer, die Aufträge an Subunternehmer vergeben, eine Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers. Der Auftraggeber im Baugewerbe haftet dabei für Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers im Ausmaß von 20% der Auftragssumme, sofern der Subunternehmer nicht in der Liste der haftungsfrei gestellten Unternehmen (so genannte „HFU-Liste") angeführt ist.


Haftung mit Betrugsbekämpfungsgesetz ausgeweitet

Diese Haftung wurde mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 ausgeweitet und umfasst ab 1. Juli 2011 bei der Weitergabe von Bauleistungen auch eine Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens für die an das Finanzamt abzuführenden lohnabhängigen Abgaben des beauftragten Unternehmens. Der Auftraggeber haftet dabei bis zur Höhe von 5 % des Werklohns. Zu diesen lohnabhängigen Abgaben zählen neben der Lohnsteuer auch der Dienstgeberbeitrag (DB) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ). Die Haftung entsteht, sobald der Werklohn an den Subunternehmer bezahlt wird, also unabhängig von der Fälligkeit des Werklohns. Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass beim beauftragten Unternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder der Insolvenztatbestand vorliegt.

Die Haftung entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

Das beauftragte Unternehmen wird zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der HFU-Gesamtliste geführt. In diese elektronische HFU-Liste werden jene Unternehmen auf deren Antrag hin aufgenommen, die insgesamt mindestens drei Jahre lang Bauleistungen (Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, sowie Reinigung (ab 2011), Änderung oder Beseitigung von Bauwerken) erbracht haben, Dienstnehmer beschäftigen und zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge aufweisen. Neben dem zuständigen Sozialversicherungsträger kann nun auch das für die Lohnsteuererhebung zuständige Finanzamt des Auftragnehmers einen Antrag auf Streichung von der Liste stellen, wenn lohnabhängige Abgabenrückstände bestehen.Ob ein Subunternehmer in der HFU-Liste angeführt ist, kann man kostenlos per Internet überprüfen, indem man auf der Homepage www.sozialversicherung.at im Bereich "Service" in die Liste Einsicht nimmt.


Ist der Subunternehmer nicht in der HFU-Liste angeführt, kann sich das Auftrag gebende Unternehmen von seiner Haftung befreien, indem es einen 5 %-igen Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse bezahlt. Die Überweisung des Haftungsbetrages durch den Auftraggeber wirkt gegenüber dem Subunternehmer schuldbefreiend; der Subunternehmer selbst erhält nur mehr 95% des Werklohns direkt bezahlt.


Das beauftragte Unternehmen (= Subunternehmer) hat dem Auftraggeber durch Bekanntgabe der Finanzamtsnummer sein zuständiges Finanzamt sowie für die entsprechende Zuordnung der Überweisung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, wenn diese nicht vorhanden ist, die Steuernummer mitzuteilen. Der Subunternehmer kann Guthaben, die aus den für ihn einbezahlten Beträgen resultieren, zur Auszahlung anfordern, sofern keine Beitrags- bzw. Abgabenrückstände vorhanden sind.