Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen


Noch nicht geklärte Bilanzpositionen können keine Rechtfertigung für die Unterlassung der fristgerechten Offenlegung beim Firmenbuch darstellen. Bei Fristversäumnis werden daher Zwangsstrafen festgesetzt. Zur Fristwahrung könnte aber die Einreichung eines „vorläufigen Jahresabschlusses“ in Frage kommen.

Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (davon betroffen ist insbesondere die in der Praxis bedeutsame „GmbH & Co KG“) müssen spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag des jeweiligen Geschäftsjahres den Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen. Bei Regelbilanzstichtagen (31. Dezember) ist als Einreichfrist für den Jahresabschluss 2012 daher der 30. September 2013 vorzumerken.
Die Offenlegung muss elektronisch erfolgen. Eine Einreichung in Papierform ist nur zulässig, wenn die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses € 70.000 nicht überschritten haben.

Erhebliche Zwangsstrafen

Wird ein Jahresabschluss verspätet oder gar nicht eingereicht, muss das Firmenbuchgericht ohne vorherige Androhung Zwangsstrafen festsetzen. Eine sanktionslose Einräumung von Nachfristen ist nur möglich, wenn der Jahresabschluss durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht fristgerecht offengelegt werden konnte. Die Zwangsstrafen betragen mindestens € 700 (je nach Verfahrensverlauf und Größe der Gesellschaft können sich diese auf ein Vielfaches erhöhen) und werden bei Untätigkeit wiederholt festgesetzt. Die Zwangsstrafe wird sowohl über die Organe der Kapitalgesellschaft (Geschäftsführer bzw. Vorstände) als auch über die Kapitalgesellschaft selbst verhängt.

Noch nicht geklärte Bilanzpositionen

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) können noch nicht geklärte Bilanzpositionen (etwa wenn eine Rückstellung für Schadenersatzansprüche der Höhe bzw. überhaupt dem Grunde nach noch unklar ist) keine Rechtfertigung für die Unterlassung der fristgerechten Offenlegung beim Firmenbuch darstellen. Zur Fristwahrung könnte laut OGH in bestimmten Fällen jedoch auch die Einreichung eines „vorläufigen Jahresabschlusses“ in Frage kommen.