Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/einkunfte-aus-waldnutzung-infolge-hoherer-gewalt/ Export date: Fri Apr 18 7:17:34 2025 / +0000 GMT |
Einkünfte aus Waldnutzung infolge höherer GewaltImmer wieder kommt es zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung über die Voraussetzungen zur Anerkennung der Kalamitätsnutzungen. Vereinzelt wurde seitens der Behörde sogar schon die Auffassung vertreten, dass im Falle eines lange Zeit andauernden Schadereignisses (z. B. Eichensterben im Weinviertel) der Steuerpflichtige sich mit dem Schadereignis ohnehin abgefunden hat. Zumal auch keine wirksamen Abwendungsmaßnahmen gefunden wurden, sei die Anerkennung als Kalamität ausgeschlossen. Dieser überschießenden Auffassung wurde nun in den neuen Einkommensteuerrichtlinien entgegengetreten und in diesen Fällen eine Kalamitätsnutzung anerkannt. Mit begünstigtem Steuersatz versteuern Unverändert können die Einkünfte infolge höherer Gewalt bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften bis zu 50% als stille Reserven auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens übertragen werden. Der Steuerpflichtige kann Einkünfte aus Kalamitätsnutzung, die weder als stille Reserven übertragen noch einer Übertragungsrücklage zugeführt wurden, auch mit dem begünstigten Steuersatz (“Hälftesteuersatz”) versteuern. Unter „Höhere Gewalt“ ist im Steuerrecht ein von außen einwirkendes Ereignis zu verstehen, das unvermeidbar, also durch die unter den gegebenen Umständen vom Betroffenen zu erwartenden Vorkehrungen nicht verhütbar ist und nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist. Beispiele für steuerlich anerkannte Kalamitätsnutzungen sind etwa:
Nicht als Kalamität werden beispielsweise anerkannt:
Das Vorliegen einer Kalamitätsnutzung ist vom Waldeigentümer durch Vorlage einer Bestätigung der Bezirksforstbehörde nachzuweisen. |