Nov 232015
 

Immer wieder kommt es zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung über die Voraussetzungen zur Anerkennung der Kalamitätsnutzungen.

Vereinzelt wurde seitens der Behörde sogar schon die Auffassung vertreten, dass im Falle eines lange Zeit andauernden Schadereignisses (z. B. Eichensterben im Weinviertel) der Steuerpflichtige sich mit dem Schadereignis ohnehin abgefunden hat. Zumal auch keine wirksamen Abwendungsmaßnahmen gefunden wurden, sei die Anerkennung als Kalamität ausgeschlossen. Dieser überschießenden Auffassung wurde nun in den neuen Einkommensteuerrichtlinien entgegengetreten und in diesen Fällen eine Kalamitätsnutzung anerkannt.

Mit begünstigtem Steuersatz versteuern

Unverändert können die Einkünfte infolge höherer Gewalt bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften bis zu 50% als stille Reserven auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens übertragen werden. Der Steuerpflichtige kann Einkünfte aus Kalamitätsnutzung, die weder als stille Reserven übertragen noch einer Übertragungsrücklage zugeführt wurden, auch mit dem begünstigten Steuersatz (“Hälftesteuersatz”) versteuern.

Unter „Höhere Gewalt“ ist im Steuerrecht ein von außen einwirkendes Ereignis zu verstehen, das unvermeidbar, also durch die unter den gegebenen Umständen vom Betroffenen zu erwartenden Vorkehrungen nicht verhütbar ist und nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist. Beispiele für steuerlich anerkannte Kalamitätsnutzungen sind etwa:

  • Wind-, Schnee- oder Eisbruch, Insektenfraß, Hochwasser, Brand, Lawinen, Muren oder Blitzschlag (inkl. Folgehiebe)
  • Nutzung des Trassenholzes (für Bringung des K-Holzes)
  • Nutzung von Baumgruppen oder Einzelbäumen wegen Insekten- und/oder Pilzbefall
  • Nutzung von immissionsgeschädigten Baumgruppen oder Einzelbäumen, wenn Nadel- oder Blattverlust größer als 50 %.

Nicht als Kalamität werden beispielsweise anerkannt:

  • Wildschäden, wenn jagdliche Interessen forstlichen Interessen vorgehen. Zur Waldnutzung infolge höherer Gewalt zählen jedoch Nutzungen infolge von Schäden, die ihre Ursache im Nachbarbesitz (auch grenzüberschreitend) haben, wenn der Geschädigte sämtliche zumutbaren Möglichkeiten zur Durchsetzung einer mit zeitgemäßer, forstlicher Bewirtschaftung im Einklang stehenden Jagdwirtschaft ergriffen hat sowie Schälschäden in Monokulturen, wenn die Monokultur zu einem Zeitpunkt angelegt wurde, als diese Art der Auspflanzung der zeitgemäßen forstlichen Bewirtschaftung entsprach und in der Folge Maßnahmen zur Verbesserung eingeleitet wurden.
  • Rotfäule, soweit sie in Erstaufforstungsbeständen auftritt; in späteren Aufforstungen, wenn die Schädigungen nicht über das Normalausmaß hinausgehen. Eine nicht über das Normalausmaß hinausgehende Schädigung ist anzunehmen, wenn diese weniger als 30% des Bestandes beträgt.

Das Vorliegen einer Kalamitätsnutzung ist vom Waldeigentümer durch Vorlage einer Bestätigung der Bezirksforstbehörde nachzuweisen.