Steuerberatungskanzlei WITTMANN https://www.stb-wittmann.at/liebhaberei-anforderungen-an-eine-prognoserechnung/ Export date: Sun Oct 6 20:38:48 2024 / +0000 GMT |
Liebhaberei: Anforderungen an eine PrognoserechnungTätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind somit steuerlich unbeachtlich. In der Regel handelt es sich dabei um Hobby- oder Freizeitaktivitäten, bei denen gar keine Absicht besteht, Gewinne zu erzielen. Unter Liebhaberei fällt auch die Vermietung einzelner Wohnungen. Verluste, die aus solchen Tätigkeiten entstehen, dürfen weder mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, ist dieser nicht steuerpflichtig. Werden solche Verluste (etwa aus einer Wohnungsvermietung) dennoch in die Einkommensteuererklärung aufgenommen, kann das zuständige Finanzamt eine Prognoserechnung für einen „absehbaren“ Zeitraum verlangen und damit den Nachweis, dass mit der Vermietung ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden wird. Ein Gesamtüberschuss wird erzielt, wenn die Aufsummierung der jährlichen Gewinne und Verluste in Summe einen Gewinnüberhang ergibt. Dieser „absehbare“ Zeitraum beträgt bei vermieteten Objekten 20 Jahre (Eigentumswohnungen) beziehungsweise 25 Jahre (Zinshäuser). Erst wenn durch die Prognoserechnung ein Gesamtüberschuss nachgewiesen wird, werden auch die anfänglichen Verluste vom Finanzamt akzeptiert. Kann durch die Prognoserechnung der Nachweis positiver Einkünfte nicht glaubhaft erbracht werden, gehen die angefallenen Verluste steuerlich verloren. Anforderungen an eine Prognoserechnung laut VwGH Damit eine derartige Prognoserechnung auch plausibel erscheint, unterliegt sie laut einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) strengen Anforderungen:
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