Jul 252013
 

Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind somit steuerlich unbeachtlich. In der Regel handelt es sich dabei um Hobby- oder Freizeitaktivitäten, bei denen gar keine Absicht besteht, Gewinne zu erzielen.

Unter Liebhaberei fällt auch die Vermietung einzelner Wohnungen. Verluste, die aus solchen Tätigkeiten entstehen, dürfen weder mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, ist dieser nicht steuerpflichtig.

Werden solche Verluste (etwa aus einer Wohnungsvermietung) dennoch in die Einkommensteuererklärung aufgenommen, kann das zuständige Finanzamt eine Prognoserechnung für einen „absehbaren“ Zeitraum verlangen und damit den Nachweis, dass mit der Vermietung ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden wird. Ein Gesamtüberschuss wird erzielt, wenn die Aufsummierung der jährlichen Gewinne und Verluste in Summe einen Gewinnüberhang ergibt. Dieser „absehbare“ Zeitraum beträgt bei vermieteten Objekten 20 Jahre (Eigentumswohnungen) beziehungsweise 25 Jahre (Zinshäuser). Erst wenn durch die Prognoserechnung ein Gesamtüberschuss nachgewiesen wird, werden auch die anfänglichen Verluste vom Finanzamt akzeptiert. Kann durch die Prognoserechnung der Nachweis positiver Einkünfte nicht glaubhaft erbracht werden, gehen die angefallenen Verluste steuerlich verloren.

Anforderungen an eine Prognoserechnung laut VwGH

Damit eine derartige Prognoserechnung auch plausibel erscheint, unterliegt sie laut einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) strengen Anforderungen:

  • Die Prognoserechnung muss die Liebhabereivermutung (also die Annahme, dass kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann) schlüssig und nachvollziehbar widerlegen.
  • Die zukünftigen Erträge sind auf Basis von konkreten Bewirtschaftungsdaten zu erstellen. Diese müssen mit der wirtschaftlichen Realität übereinstimmen sowie die bisherigen Erfahrungen mitberücksichtigen.
  • Ein Miteinbeziehen aller Jahre der Betätigung ist erforderlich.
  • Geschätzte Instandsetzungsaufwendungen (Kosten, welche aufgrund von Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehen) müssen nach einem angemessenen Zeitraum jedenfalls in der Prognoserechnung mitberücksichtigt werden. Dieser Aufwendungen werden sich nicht laufend in gleicher Höhe entwickeln. Bei einem vermieteten Neubau etwa wird der erste Höhepunkt anfallender Instandsetzungsaufwendungen nach 15 bis 20 Jahren angenommen.
  • Früher erstellte Prognosen müssen durch später vorgelegte Prognosen vollständig ersetzt werden.