May 262015
 

Strafen, etwa für zu schnelles Fahren im Rahmen eines ärztlichen Dienstes, können nicht steuermindernd geltend gemacht werden kann.

Seit einigen Jahren ist im Gesetz geregelt, dass Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Dies gilt ebenso für Abgabenerhöhungen im Zusammenhang mit dem Finanzstrafgesetz oder für Leistungen aus Anlass eines Rücktritts von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung.
Der Gesetzgeber hat diese Nichtabzugsfähigkeit von Strafen kodifiziert, da Strafen als Kosten der privaten Lebensführung angesehen werden und eine steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafen deren Bußcharakter unterlaufen würde.
Es kommt daher weder darauf an, von welcher Institution die Strafe verhängt, noch welcher Verschuldungsgrad der Strafe zugrunde gelegt wird.

Strafe für Falschparken steuerlich nicht abzugsfähig

Dies bedeutet, dass eine Strafe für zu schnelles Fahren im Rahmen eines ärztlichen Dienstes nicht als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann. Ebenso ist eine Strafe für Falschparken steuerlich nicht abzugsfähig, auch wenn eine „Arzt-im-Dienst“- Tafel verwendet wurde. Jedoch kann die Strafe selbst bekämpft werden, da laut Straßenverkehrsordnung Ärzte bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen dürfen, wenn im Fahrzeug eine „Arzt-im-Dienst“- Tafel angebracht ist.
Die Zahlung eines Geldbetrages zum Zwecke des Rücktritts von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft – etwa im Rahmen von ärztlichen Behandlungsfehlern – können ebenfalls nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.