Nov 072010
 

Mit einem Gesetzesentwurf, der die Steuermoral in Österreich drastisch verbessern und der Schwarzarbeit den Kampf ansagen soll, hat die Regierung für Aufsehen gesorgt. Inkrafttreten soll die geplanten Neuerungen am 1.1.2011.

Finanzstrafgesetz-Novelle 2010

Künftig soll zwischen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung und Abgabenbetrug unterschieden werden. Abgabenbetrug liegt bei € 100.000 übersteigender Abgabenhinterziehung unter Verwendung gefälschter oder verfälschter Urkunden Daten oder sonstiger Scheinhandlungen vor. Nicht jedoch bei unrichtigen Abgabenerklärungen. Ferner kann auch die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges, ohne dass dem eine Lieferung oder sonstige Leistung zugrunde liegt, einen Abgabenbetrug begründen, wenn damit eine Abgabenhinterziehung oder ungerechtfertigte Gutschrift von über € 100.000 erzielt wird.

Freiheits- und Geldstrafen geplant

Die Strafdrohungen sind beträchtlich: Primär soll eine Freiheitstrafe von ein bis zehn Jahren verhängt werden. Daneben droht zusätzlich noch eine Geldstrafe bis € 2 Mio. Für Verbände (etwa Gesellschaften) kann sogar eine Geldstrafe bis zu € 10 Mio. verhängt werden.

Hinterzogener Betrag

Freiheitsstrafe (zwingend)

zusätzliche Geldstrafe (optional)

Verbände

über € 100.000 bis € 250.000

bis zu 3 Jahre

bis zu € 1 Mio.

bis zu € 2,5 Mio.

über € 250.000 und bis € 500.000

6 Monate bis 5 Jahre

bis zu € 1,5 Mio

bis zu € 5 Mio.

über € 500.000

1 bis 10 Jahre

bis zu € 2,5 Jahre

bis zu € 10 Mio.


Strafaufhebung in besonderen Fällen

Werden im Rahmen abgabenrechtlicher Überprüfungsmaßnahmen Nachforderungen bis € 10.000 für einen Veranlagungszeitraum und insgesamt bis € 33.000 für den gesamten Prüfungszeitraum festgestellt, bei denen der Verdacht auf ein Finanzvergehen besteht, kann die Behörde von der Einleitung eines Strafverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen absehen. Voraussetzungen dafür sind, dass die Abgabennachforderungen sowie ein Verkürzungszuschlag in Höhe von 10% der verkürzten Abgaben innerhalb eines Monats an das Finanzamt entrichtet werden und ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wird.

Änderungen bei der Selbstanzeige

Einer Selbstanzeige soll künftig nur mehr dann eine strafbefreiende Wirkung zukommen, wenn die von der Anzeige umfassten Beträge auch tatsächlich binnen einem Monat an die Abgabenbehörden entrichtet werden.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2010

Davon wären vor allem Arbeitgeber, insbesondere Bauunternehmer, sowie Vermieter und Unternehmer mit Zahlungen an ausländische Empfänger betroffen. Es beinhaltet unter anderem:

Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen (Schwarzarbeit) gilt der ausbezahlte Lohn als Nettoentgelt, von dem die Lohnabgaben hochzurechnen sind.

Nach dem Vorbild der Sozialversicherung soll auch für die Lohnsteuer von Bauunternehmen eine Auftraggeberhaftung eingeführt werden, die dann entfällt, wenn der Auftraggeber 5 % des Werklohns an das Finanzamt des Auftragnehmers überweist oder das beauftragte Unternehmen auf der HFU-Gesamtliste geführt wird.

Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für Lohnabgaben, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken, um die Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abzuführen.

20%iger Steuerabzug für € 3.000 p.a. übersteigende Leistungsvergütungen bestimmter Personen (z.B. Stiftungsvorstand, Aufsichtsrat, Vortragende), die der Meldepflicht unterliegen. Die Meldeverpflichtung bleibt auch bei Steuerabzug bestehen.

Meldepflicht für Zahlungen ins Ausland, die für denselben Empfänger € 100.000 pro Jahr übersteigen, für im Inland erbrachte Leistungen aus selbständiger Tätigkeit, Vermittlungsleistungen oder kaufmännisch/technischen Beratungsleistungen, die keinem Steuerabzug unterlagen.

Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen für fremdfinanzierte Beteiligungserwerbe im Konzern oder Drittstaatsschachtelbeteiligungen.

Zusätzlich zur schon jetzt bestehenden Versagung des Betriebsausgabenabzugs soll bei unterlassener Empfängernennung ein 25%iger Körperschaftsteuerzuschlag drohen.

Die Festsetzungsverjährungsfrist für hinterzogene Abgaben soll von 7 auf 10 Jahre verlängert werden.