Dec 022009
 

Das EU-Mehrwertsteuerpaket wird ab 1. Jänner 2010 zu einer Änderung in der Mehrwertsteuer führen. Der Leistungsort bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist ab 2010 nach völlig neuen Kriterien zu bestimmen, es kommt zu Änderungen im Unternehmerbegriff und der Umfang des Reverse Charge Systems wird wesentlich erweitert.

Zudem wird es ab 2010 notwendig sein, auch Dienstleistungen an Unternehmer in einen anderen EG-Mitgliedstaat in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen. Daneben werden Vorsteuerrückerstattungen im EU-Raum ab 2010 erheblich erleichtert.

Neue Kriterien zur Bestimmung des Leistungsortes

Jener Ort, an dem Dienstleistungen zu besteuern sind, bestimmt sich – abhängig von der Art der erbrachten Leistung – nach einem genau festgelegten Katalog. Dieser wird jetzt wesentlich reduziert, die meisten Dienstleistungen fallen ab 2010 unter eine der beiden Generalklauseln:

  1. Generalklausel I: bei Leistung an Unternehmer (“B2B-Geschäfte = Business to Business“): Leistungen sind dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger ansässig ist.

  2. Generalklausel II: bei Leistung an Private (“B2C-Geschäfte = Business to Consumer”): Leistung ist dort steuerbar, wo Leistender ansässig ist.

Neben diesen beiden Grundregeln gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Die Wesentlichsten sind:

1. Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Leistungen von Architekten, Vermessungsingenieuren aber auch Wohnungs- oder Zimmervermietung):
Steuerbar dort, wo das Grundstück liegt.

2. Vermittlungsleistungen (z.B. durch Handelsvertreter oder Versicherungsmakler):
Bei B2C-Geschäften dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Bei B2B-Geschäften gilt die Generalklausel I.

3. Beförderungsleistungen:
Wird die Beförderung von Waren (z.B. durch Spediteure) im EU-Raum übernommen, so gilt bei B2B-Geschäften die Generalklausel I, bei B2C-Geschäften ist die Leistung dagegen am Abgangsort steuerbar. Bei der Übernahme von Warenlieferungen in Drittländer gilt bei B2B-Geschäften ebenfalls die Generalklausel I, bei B2C-Geschäften ist die Wegstrecke dagegen aufzuteilen und jeweils am Ort der zurückgelegten Wegstrecke steuerbar. Bei der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen ist – egal ob Leistung für Unternehmer oder Private – die Beförderungsstrecke ebenfalls aufzuteilen und jeweils am Ort der zurückgelegten Wegstrecke steuerbar. An bestehenden Steuerbefreiungen ändert sich dabei aber nichts.

4. Künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen:
Sie sind unabhängig ob B2B- oder B2C-Leistungen dort zu versteuern, wo der Künstler, Sportler etc. tätig wird.

5. Reparaturleistungen:
Wird eine Reparatur für einen Unternehmer durchgeführt, so bestimmt sich der Leistungsort nach der Generalklausel I. Bei Leistungen an einen Privaten ist sie dagegen dort steuerbar, wo die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird.

6. Restaurant- und Verpflegungsleistungen, Catering:
Ab dem Jahr 2010 sind diese Leistungen dort steuerbar, wo sie tatsächlich erbracht werden, somit wo die Getränke und Speisen tatsächlich verabreicht werden. Dies gilt sowohl für die Leistungserbringung an Unternehmer als auch an Private.

7. Autovermietung:
Bei der Vermietung eines Autos ist zwischen lang- und kurzfristiger Vermietung zu unterscheiden. Bei ersterer gilt bei Leistung an einen Unternehmer die Generalklause I, bei zweiter (Vermietung für maximal 30 Tage) bestimmt sich der Leistungsort generell danach, wo das Beförderungsmittel an den Mieter übergeben wurde. Für die Langfristvermietung an Private gilt bis 2013 die Generalklausel II, danach kommt auch hier die Generalklausel I zur Anwendung.

Vorsteuererstattung in der EU

Ab 2010 wird auch die Vorsteuererstattung für EU-Unternehmen neu geregelt. Anders als die restlichen Bestimmungen des Pakets, die ab 1. Jänner 2010 in Kraft treten, ist das neue Vorsteuererstattungsverfahren bereits für Vorsteuern aus dem Jahr 2009 zu beachten. Werden für Vorsteuern aus dem Jahr 2009 Rückerstattungsanträge nach dem 1. Jänner 2010 eingebracht, so sind diese schon nach dem neuen Verfahren abzuwickeln.
Alle Anträge sind dann ausschließlich in Österreich elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Nach Prüfung der österreichischen Finanz auf Vorliegen der grundsätz-lichen Vorsteuerabzugsberechtigung und auf Vollständigkeit des Antrages, wird dieser an die Finanzbehörde des jeweil-igen EU-Mitgliedslandes zur Bearbeitung weitergeleitet.

Keine Originalbelege oder Unternehmerbescheinigung mehr

Die Steuerbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten haben ab 2010 eine EU-weit einheitliche Frist, in der sie die Anträge erledigen müssen. Diese beträgt grundsätzlich vier Monate, kann sich aber auf bis zu maximal acht Monate verlängern, wenn die ausländische Behörde noch zusätzliche Informationen anfordern muss. Die Auszahlung selbst hat innerhalb von 10 Tagen nach Stattgabe zu erfolgen. Benötigen die Finanzbehörden für die Erledigung zu lange, so stehen dem Antragsteller Zinsen zu.
In Zukunft wird es auch nicht mehr notwendig sein, die Originalbelege und eine Unternehmerbescheinigung beizulegen. Allerdings werden die notwendigen Rechnungsdaten im Antrag selbst anzugeben sein. Einige Länder, vor allem Deutschland, wollen aber an der Vorlage der Originalbelege festhalten.

Achtung: Es empfiehlt sich bereits jetzt, bei der ersten Verbuchung der ausländischen Vorsteuerbelege die wesentlichen Daten, die zusätzlich im Antrag anzugeben sind, im System zu erfassen und zusammen mit den gescannten Rechnungen abzuspeichern.