Jul 252017
 

Werden im Zuge einer Ehescheidung private Immobilien aufgeteilt, können damit erhebliche steuerliche Konsequenzen verbunden sein.

Werden anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse auch Liegenschaften (etwa Grund und Boden, eine gemeinsame Wohnung oder ein gemeinsames Haus) übertragen, gilt dieser Vorgang als unentgeltlich, weswegen keine Immobilienertragsteuer anfällt. Das gilt auch bei Ausgleichszahlungen.

Betriebe, Gesellschaftsanteile

Zu einer Immobilienertragsteuerpflicht kommt es allerdings, wenn Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse mit Wirtschaftsgütern getauscht werden, die nach ehegesetzlichen Grundsätzen nicht der Aufteilung unterliegen. Das gilt etwa für eine Personengesellschaft oder Gesellschaftsanteile an einer GmbH, wenn eine rechtliche Möglichkeit der maßgeblichen Einflussnahme besteht, nicht jedoch wenn es sich um eine bloße Wertanlage handelt. In diesen Fällen liegt ein Tausch von nicht ehelichem Gebrauchsvermögen mit Grundstücken vor, der auch hinsichtlich der Grundstücke zu einer Veräußerung und somit zu einem immobilienertragsteuerpflichtigen Vorgang führt.

Beispiel
Ein Ehepaar betreibt gemeinsam eine OG, wobei das Beteiligungsverhältnis 50:50 beträgt. Im Eigentum des Ehepaars steht zusätzlich eine Eigentumswohnung, die vermietet wird. Die Eigentumswohnung wurde aus ehelichen Ersparnissen gekauft. Im Zuge der Scheidung soll das Vermögen derart aufgeteilt werden, dass ein Ehepartner seinen 50%igen OG-Anteil auf den anderen Ehepartner überträgt und im Gegenzug die Anteile des anderen Ehepartners an der Eigentumswohnung erhält. Da im Gegenzug für die Übertragung der aus gemeinsamen Ersparnissen erworbenen Eigentumswohnung der – aufgrund ehegesetzlicher Bestimmungen – nicht aufzuteilende OG-Anteil in Höhe von 50% übergeben wird, liegt ein immobilienertragsteuerpflichtigen Tauschvorgang vor.

Grunderwerbsteuer

Darüber hinaus unterliegen Grundstücksübertragungen im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anlässlich einer Scheidung der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage bildet der Grundstückswert, wobei der begünstigende Stufentarif zur Anwendung gelangt: Danach sind für die ersten € 250.000 0,5%, für die nächsten € 150.000 2%, und darüber hinaus 3,5% an Grunderwerbsteuer zu entrichten. Zu beachten ist jedoch, dass es bei Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs und bei einer Grundstücksübertragung nach Ablauf von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung unter Umständen zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage und zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung des begünstigenden Stufentarifs kommen kann.

Mit welchen ertragsteuerlichen sowie grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen Grundstücksübertragungen infolge einer Ehescheidung tatsächlich verbunden sind, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei Umsetzung jener Variante, die zur steueroptimalen Lösung führt, unterstützen und beraten wir Sie gerne!