Jul 102014
 

Per Erlass des Finanzministeriums wurden die Lohnsteuerrichtlinien auf Grund der geänderten Rahmenbedingungen im Berufsleben sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt. Das hat sich insbesondere auf die Aus- und Fortbildungskosten ausgewirkt.

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung dienen Fortbildungskosten dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Ausbildungskosten hingegen sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit (etwa Friseurin und Kosmetikerin oder Dachdecker und Spengler) vorliegt.
Als abzugsfähige Werbungskosten kommen dabei unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (Kursgebühren, Skripten und Fachliteratur, etc.), Fahrtkosten, Tagesgelder sowie Kosten auswärtiger Nächtigungen in Betracht.

Aufwendungen der privaten Lebensführung

Wenn Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder der privaten Lebensführung dienen, dann sind sie nicht abzugsfähig. Dazu zählen etwa Aufwendungen für den B-Führerschein, für die Sportausübung, Freizeitaktivitäten, Stress-und Belastungsbewältigung, Zeitmanagement oder ein Lehrgang, der nach Programm und Durchführung in einem wesentlichen Ausmaß die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zulässt.

Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, bei denen jedoch ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht auszuschließen ist, liegen nur dann abzugsfähige Kosten vor, wenn sich die Aufwendungen für die Tätigkeit als notwendig erweisen. Notwendig sind sie dann, wenn die Aufwendungen objektiv für die Erwerbstätigkeit sinnvoll sind. Ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt.
Darüber hinaus sind Maßnahmen für die Aus- und Fortbildung abzugsfähig, die im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen.

Verbesserung bestimmter Schlüsselqualifikationen

Auch Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen die dem Erwerb oder der Verbesserung bestimmter Schlüsselqualifikationen dienen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Darunter fallen Aufwendungen für Aus- und Fortbildung im Bereich der Sozial- oder Methodenkompetenz, wie etwa Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Konfliktfähigkeit, Kundenorientierung, Teamfähigkeit, Ausdrucksfähigkeit oder auch Präsentationstechniken.