Oct 282014
 

Veräußerungen von privaten Immobilien unterliegen unabhängig von einer Spekulationsfrist der 25%igen Immobilienbesteuerung. Das Gesetz sieht jedoch für bestimmte Fälle Steuerbefreiungen vor.

Eine wichtige Steuerbefreiung ist die Hauptwohnsitzbefreiung. Durch die Hauptwohnsitzbefreiung kann die gesamte Immobilie (somit der Grund und Boden samt zugehörigem Gebäude) einkommensteuerfrei veräußert werden. Die Finanz lässt hinsichtlich des Grund und Bodens die Steuerbefreiung aber nur für eine Grundstücksfläche von bis zu 1000 m² zu. Eine darüber hinausgehende Grundstücksfläche ist zu versteuern.

Voraussetzungen für Hauptwohnsitzbefreiung

  • Veräußerung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes (Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen)
  • Mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche dient eigenen Wohnzwecken
  • Die Liegenschaft ist Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen, und zwar entweder durchgehend seit der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre („Hauptwohnsitzbefreiung 1“) oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung durchgehend für mindestens 5 Jahre („Hauptwohnsitzbefreiung 2“)
  • Im Rahmen der Veräußerung wird der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen aufgegeben

Herstellerbefreiung statt Hauptwohnsitzbefreiung?

Im Falle der Nichtanwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung kann im Einzelfall die Herstellerbefreiung greifen. Diese sieht eine Steuerbefreiung für den Gebäudeteil (nicht für den Grund und Boden) einer veräußerten Liegenschaft vor, sofern das Gebäude durch den Steuerpflichtigen selbst errichtet worden ist und dieses innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient hat.

Zur Wahrung der steuerlich relevanten Fristen (insbesondere Erfordernis eines durchgehenden 2- bzw. 5-jährigen Hauptwohnsitzes im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung oder Erfordernis keiner Erzielung von Einkünften innerhalb der letzten 10 Jahre im Rahmen der Herstellerbefreiung) sollte daher der Veräußerungszeitpunkt der Immobilie sorgfältig geplant werden, um nicht in unerwartete Steuerfallen zu tappen.