Steuerpflichtige müssen dem Finanzamt innerhalb eines Monats alle Umstände anzeigen, die im Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer eine persönliche Abgabenpflicht begründen, ändern oder beendigen.
Das betrifft etwa den Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht oder wenn eine Vermietungstätigkeit begonnen oder beendet wird. Für die einzelnen Abgabenarten sind darüber hinaus noch nachstehende Punkte zu beachten:
Wohnsitz im Inland
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes besteht eine Anzeigepflicht, wenn ein Wohnsitz im Inland und somit erstmals eine persönliche Einkommensteuerpflicht begründet wird. Unerheblich ist dabei, ob auch tatsächlich ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wird. Der Zeitpunkt, in dem erstmalig einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, löst damit keine abgabenrechtliche Anzeigepflicht aus. Allerdings besteht die Pflicht, regelmäßig sämtliche Einkünfte im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung offenzulegen.
Aufnahme einer Vermietungstätigkeit
Für die Aufnahme einer Vermietungstätigkeit bedeutet dies, dass aus ertragsteuerlicher Sicht keine Verpflichtung zur Anzeige gegenüber dem Finanzamt ausgelöst wird, sofern nicht damit einhergehend in Österreich ein Wohnsitz begründet oder ein bereits bestehender Wohnsitz aufgegeben wird.
Fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen nicht ausdrücklich auf, so besteht auch keine Verpflichtung, Umstände bekanntzugeben, die eine Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen ermöglichen würden.
Fallen laufend erklärte Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit weg, ohne dass gleichzeitig der Wohnsitz im Inland aufgegeben wird, genügt es umgekehrt auch, dass die Einkünfte in den folgenden Einkommensteuererklärungen nicht mehr aufscheinen. Eine Anzeigeverpflichtung gegenüber dem Finanzamt besteht daher auch in diesem Fall nicht. Auf Aufforderung sind aber dem Finanzamt die Gründe für den Wegfall bekanntzugeben.
Begründung und der Beendigung der Unternehmereigenschaft
Aus umsatzsteuerlicher Sicht hängt die Anzeigepflicht an das Finanzamt von der erstmaligen Begründung und der Beendigung der Unternehmereigenschaft ab. Die Aufnahme der Vermietungstätigkeit muss daher innerhalb eines Monats ab Beginn der Vermietung dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Liegt die Unternehmereigenschaft allerdings bereits aufgrund einer anderen umsatzsteuerrelevanten Tätigkeit vor, so entfällt die Anzeigepflicht, da ja dann durch die Vermietung keine erstmalige Unternehmereigenschaft begründet wird.
Auch für diesen Bereich besteht aber jedenfalls die Pflicht, die Umsätze im Rahmen einer jährlichen Umsatzsteuererklärung offenzulegen (Ausnahme: Kleinunternehmer mit weniger als € 30.000 Umsatz pro Jahr).