Jul 212008
 

Findet Ihr nächster Kongress auf Mallorca, in Sharm El-Sheikh oder in Rom statt, dann beachten Sie bitte: Speziell bei Auslandsreisen muss für die Anerkennung der Kosten als Betriebsausgaben eine (fast) ausschließlich berufliche Veranlassung nachgewiesen werden.

Findet die Veranstaltung in touristisch attraktiven Regionen statt und nehmen Sie darüber hinaus Ihre Familie mit, so wird die Finanzverwaltung die berufliche Veranlassung umso mehr in Frage stellen. Damit Ihre Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss

  1. die Durchführung der Bildungsmaßnahme im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation erfolgen,
  2. der Erwerb einigermaßen konkret beruflich verwertbarer Kenntnisse im Vordergrund stehen,
  3. das Programm auf interessierte Teilnehmer abgestimmt sein,
  4. den Freizeitaktivitäten nicht mehr Raum eingeräumt werden, als an sonstigen Arbeitstagen.

Ausmaß der Vortragszeit

Man geht davon aus, dass das Ausmaß der Vortragszeit täglich zumindest rund acht Stunden betragen muss. Der Nachweis, welche Stunden an welchen Tagen beruflichen und welche privaten Zwecken gedient haben, erfolgt anhand des Reiseprogramms. Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, so wird erhebliche private Mitveranlassung unterstellt und der Abzug von Reisekosten ist gänzlich ausgeschlossen.

Ausreichende Anzahl von Vorträgen besuchen!

Grundsätzlich werden die Reisekosten für die mitfahrenden Familienmitglieder nicht abzugsfähig sein. Die Finanzverwaltung sieht vielmehr in der Begleitung durch die Familie ein Indiz dafür, dass die Studienreise nicht beruflich veranlasst ist.Sollten Sie Ihre Familie mitnehmen, so verstärkt das die Annahme einer privaten Reise.

Tipp: Nachdem die Finanzverwaltung bei der Begleitung durch Familienmitglieder genauer prüft, sollte besonders darauf geachtet werden, dass eine ausreichende Anzahl von Vorträgen besucht wird. Darüber hinaus sollte man sich die Teilnahme an den einzelnen Fachvorträgen jedenfalls zeitnah bestätigen lassen oder ein entsprechendes Kursprogramm als Dokumentation zu den Steuerakten legen.

Ehefrau zur „Knüpfung neuer beruflicher Kontakte“

Unproblematischer wird es sein, wenn die mitgenommenen Familienmitglieder im Unternehmen mitarbeiten und der Fachkongress auch ihnen facheinschlägiges Wissen vermittelt. In diesem Fall können Sie sowohl Ihre Kosten als auch die Ihrer Angehörigen in Abzug bringen. Zu beachten ist aber, dass die Mitnahme der Angehörigen nur dann betrieblich veranlasst sein wird, wenn auch ein nicht nahe stehender Arbeitnehmer unter denselben Bedingungen auf die Geschäftsreise mitgenommen worden wäre und wenn die Berufsgruppe, zu der die Tätigkeit des Angehörigen zählt, laut Kursbeschreibung ausdrücklich auch teilnahmeberechtigt ist.
Bemerkenswert ist allerdings, dass die Finanzverwaltung die Aufwendungen der Reisebegleitung auch schon in Fällen anerkannt hat, als die Ehefrau lediglich zum Zwecke der Knüpfung neuer beruflicher Kontakte oder als Übersetzerin mitgenommen wurde.