Bei Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz handelt es sich um eigentümer- und mitgliederlose Rechtsträger, denen vom Stifter Vermögen gewidmet wird, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung einem vom Stifter bestimmten, gesetzlich erlaubten Zweck zu dienen.
Die Übertragung von Vermögen durch den/die Stifter erfolgt entweder bei Stiftungserrichtung selbst oder später in Form einer Nachstiftung. Für steuerliche Zwecke ist insbesondere zu unterscheiden, ob es sich um eine unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendung handelt sowie ob endbesteuertes Kapitalvermögen oder Liegenschaften übertragen werden.Unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen der Stiftungseingangssteuer mit einem fixen Steuersatz in Höhe von 2,5%. Bemessungsgrundlage ist die Summe des der Steuerpflicht unterliegenden zugewendeten Vermögens abzüglich der damit in wirtschaftlicher Beziehung stehenden, mitübertragenen Schulden und Lasten. So ist für die Übertragung von Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb dienen, der Teilwert, für Wertpapiere der Kurswert (sofern bekannt) heranzuziehen. Ansonsten ist der gemeine Wert (entspricht in der Regel dem Verkehrswert) anzusetzen.
Entgeltliche Übertragungen an Privatstiftungen werden als Verkauf eingestuft und unterliegen auf Ebene des Zuwendenden der Einkommensteuerpflicht. Eine Stiftungseingangssteuer fällt nicht an.
Zuwendungen von Todes wegen befreit
Generell von der Stiftungseingangsbesteuerung befreit sind insbesondere Zuwendungen von Todes wegen von endbesteuertem Kapitalvermögen. Ausgenommen von der Steuerfreiheit sind Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte der besondere Steuersatz in Höhe von 27,5% anwendbar ist.
Zuwendungen von Grundstücken sind zwar von der Stiftungseingangssteuer befreit, allerdings unterliegen unentgeltliche und teilentgeltliche Zuwendungen von Grundstücken dem Stufentarif in der Grunderwerbsteuer und zusätzlich einem Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5% vom Grundstückswert. Bei entgeltlichen Zuwendungen von Grundstücken fällt kein Stiftungseingangssteueräquivalent an, weshalb die Grunderwerbsteuer 3,5% der Gegenleistung beträgt.
Ob bzw. inwieweit bei der Zuwendung von Vermögen an eine Privatstiftung tatsächlich eine Steuerpflicht ausgelöst wird, ist anhand der Umstände zu beurteilen. |