Ab der Veranlagung 2013 können auch betriebliche Gewinne aus Grundstücksveräußerungen für den Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden.
Natürliche Personen können im Rahmen ihrer betrieblichen Einkünfte einen steuerlichen Gewinnfreibetrag geltend machen, der als fiktive Betriebsausgabe die Bemessungsgrundlage der zu versteuernden Einkünfte reduziert und somit zu einer Einkommensteuerersparnis führt. Die Höhe des Gewinnfreibetrages beträgt bis zu 13% des vorläufigen Gewinnes.
Im Einzelnen setzt sich der Gewinnfreibetrag aus folgenden Komponenten zusammen:
- Investitionsunabhängiger Grundfreibetrag: Dieser steht unabhängig von getätigten Investitionen bis zu einem Gewinnteil von € 30.000 zu.
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Dieser steht für den Gewinnteil ab € 30.000 zu, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass entsprechend Investitionen in im Gesetz aufgezählte begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden.
Nachdem Gewinne aus Grundstücksveräußerungen im Gegensatz zu laufenden betrieblichen Gewinnen dem 25%igen Sondersteuersatz unterliegen, ist in diesem Fall eine Aufteilung des Gewinnfreibetrages erforderlich. Dabei ist nach jenem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus dem der Teil der tarifsteuerpflichtigen Gewinne und dem Teil der mit 25% besteuerten Gewinne aus Grundstücksveräußerungen ergibt.
Beispiel
Der vorläufige betriebliche Gesamtgewinn beträgt € 20.000. Davon sind € -2.000 laufender betrieblicher Verlust und € 22.000 Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes, der mit 25% besteuert wird. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der gesamte Betriebsgewinn, das sind € 20.000. Der Gewinnfreibetrag beträgt daher 13% von € 20.000, somit € 2.600, welcher in diesem Fall jedoch nur dem Grundstücksveräußerungsgewinn zuzuordnen ist.