Apr 192016
 

Bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebes wird ein Verlustvortrag mit einem etwaigen Aufgabegewinn verrechnet. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag kann dann gegen künftige Pensionseinkünfte verrechnet werden

Die anlässlich eines Betriebes entstandenen Verluste vorangegangener Jahre können von natürlichen Personen im Rahmen eines Verlustvortrags gewinnmindernd als Sonderausgabe in den folgenden Jahren geltend gemacht werden. Der Verlust ist dabei zu 100% gegen sämtliche Einkünfte verrechenbar und kann daher auch zur Verrechnung mit zukünftigen Pensionseinkünften genutzt werden.
Die Möglichkeit des Verlustvortages besteht für Unternehmer, die im Rahmen ihres Einzelunternehmens oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft auch Verluste „erwirtschaftet“ haben. Der Verlustvortrag stellt ein höchstpersönliches Recht dar, welches nur von demjenigen Steuerpflichtigen genutzt werden kann, der den Verlust auch „erwirtschaftet“ hat.
Ab der Veranlagung 2016 kann der Verlustabzug neben den buchführenden Steuerpflichtigen auch von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zeitlich unbeschränkt genutzt werden. Früher war eine Verwertung des Verlusts für Einnahmen-Ausgaben-Rechner nur möglich, wenn dieser in den vorangegangenen 3 Jahren entstanden ist. Die zeitlich unbeschränkte Verlustverwertung gilt für Verluste, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind.

Einzelunternehmen/Mitunternehmeranteil
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften stehen die Verlustvorträge dem Unternehmer bzw. den Gesellschaftern zu. Im Rahmen der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes wird in einem ersten Schritt der Verlustvortrag mit einem etwaigen Aufgabegewinn bzw. Veräußerungsgewinn verwertet. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag kann jedoch in den folgenden Jahren genutzt werden und gegen künftige Pensionseinkünfte verrechnet werden.

GmbH
Verlustvorträge, die auf Ebene einer GmbH entstanden sind, können nicht vom Gesellschafter genutzt werden, da nur die GmbH als eigenständiges Steuersubjekt die Verlustvorträge geltend machen kann. Die GmbH kann einen Verlust der vergangenen Jahre in Höhe von 75% gegen ihre Einkünfte verrechnen. Im Falle der Liquidation der GmbH gehen jedoch noch vorhandene Verlustvorträge unter.

Damit jedoch eine Verrechnung der Verlustvorträge auf Ebene des Gesellschafters gegen zukünftige Pensionseinkünfte erfolgen kann, könnte angedacht werden, eine Umwandlung gemäß Umgründungssteuergesetz vorzunehmen, wodurch die Verlustvorträge von der GmbH auf die natürliche Person übertragen werden. Ein weiterer Vorteil wäre unter Umständen, dass im Rahmen der Betriebsaufgabe steuerliche Begünstigungen, beispielsweise im Zusammenhang mit Gebäuden, in Anspruch genommen werden können.

Zu beachten gilt jedoch eine etwaige Ausschüttungsfiktion, die jedoch aufgrund von hohen Verlustvorträgen im Regelfall keine Auswirkungen haben sollte. Wesentlicher Nachteil der Umwandlung wäre allerdings die Ausweitung der Haftung, welche vor einer Umwandlung zu prüfen wäre. Da die Umwandlung auch noch weitere Nachteile mit sich ziehen könnte, sollte vor der Umwandlung unbedingt mit uns ein Vorteilhaftigkeitsvergleich gemacht werden.