May 202020
 

Corona-Hilfsfonds – Fixkostenzuschüsse

Der Corona-Hilfsfonds ist mit insgesamt 15 Mrd. Euro dotiert. Er hilft auch land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die u.a. durch Umsatzausfall und Fixkosten bzw. Wertverlust der Waren in der Krise betroffen sind. Eine erste Maßnahme des Hilfsfonds sind Überbrückungsgarantien.

 

Eine weitere Maßnahme des Hilfsfonds sind Fixkostenzuschüsse

  • Die Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten sind gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Betriebs.
  • Fixkostenzuschüsse sind nicht steuerpflichtig und müssen auch nicht zurückgezahlt werden.
  • Für Fixkostenzuschüsse stehen 8 Mrd. Euro zur Verfügung

 

Begünstigte Betriebe (sämtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein)

  • Sitz oder Betriebsstätte und operative Tätigkeit in Österreich.
  • Der Betrieb erleidet zwischen 16.03.2020 und 15.09.2020 einen Umsatzausfall von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist. Für die Berechnung kann ein gewisser Betrachtungszeitraum gewählt werden.
  • Der Betrieb muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um Fixkosten zu reduzieren.
  • Der Betrieb darf sich am 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben, kein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren gegeben sein.

 

Bemessungsgrundlage

Fixkosten des Betriebs zwischen 16.03.2020 und 15.09.2020. Für die Berechnung ist ein gewisser Betrachtungszeitraum vorgegeben.

Als Fixkosten gelten:

  • Geschäftsraummieten und Pacht
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Lizenzgebühren, die nicht an ein verbundenes Unternehmen im Konzern gezahlt werden
  • Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation
  • Wertverlust bei verderblicher/saisonaler Ware von mindestens 50 %
  • Unternehmerlohn“ in Höhe von maximal 2.666,67 Euro pro Monat (Nebeneinkünfte sind abzuziehen)
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Bei Fixkostenzuschuss von unter 12.000 Euro, können Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten berücksichtigt werden.
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Grundsätzlich werden zur Berechnung des Umsatzausfalls die Waren- und Leistungserlöse im 2. Quartal 2020 (April bis Juni 2020) mit dem 2. Quartal 2019 verglichen.

  • Abweichend davon kann ein alternativer Zeitraum gewählt werden, wenn dies von Vorteil für den Betrieb ist.
  • Es gibt sechs Betrachtungszeiträume (jeweils Monatsmitte – Monatsmitte). Anträge können laut Richtlinie für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.

 

Nachweis des Umsatzausfalls

Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden. Müssen solche nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen, die nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder sonstige vergleichbare Belege heranzuziehen.

 

Staffelung des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss wird nur dann gewährt, wenn er insgesamt 500 Euro oder mehr beträgt. Er ersetzt die Fixkosten abhängig vom Umsatzausfall in folgender Höhe:

  • 40 – 60% Umsatzausfall: 25% der Fixkosten (max. 30 Mio Euro pro Betrieb)
  • 60 – 80% Umsatzausfall: 50% der Fixkosten (max. 60 Mio Euro pro Betrieb)
  • 80-100% Umsatzausfall: 75% der Fixkosten (max. 90 Mio Euro pro Betrieb)

 

Antragstellung

Anträge für Zuschüsse können ab 20.05.2020 bis spätestens 31.08.2021 über FinanzOnline gestellt werden.

Betriebe können die Auszahlung in drei Teilen (=Tranchen) beantragen:

  1. Tranche (kann ab 20.05.2020 beantragt werden), umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses
  2. Tranche (kann ab 19.08.2020 beantragt werden), umfasst zusätzlich höchstens 25% (insgesamt somit höchstens 75%)
  3. Tranche (kann ab 19.11.2020 beantragt werden).
  • Für die erste und – wenn noch keine Daten zur Verfügung stehen – für die zweite Tranche sind der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Für die erste Tranche enthält die Richtlinie besondere Vorgaben zur Schätzung. Inhaltliche Korrekturen erfolgen mit der letzten Tranche.
  • Bei der ersten Tranche ist der Wertverlust saisonaler Ware und die Steuerberaterkosten noch nicht zu berücksichtigen. Bei der zweiten Tranche ist dieser Wertverlust zu berücksichtigen, wenn er nachgewiesen werden kann.
  • Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten sind durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
  • Wird in der ersten Tranche ein Zuschuss von insgesamt nicht mehr als 12.000 Euro (für erste, zweite und dritte Tranche) beantragt, muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.
  • Wird in der ersten Tranche ein Zuschuss von insgesamt mehr als 12.000 Euro, jedoch höchstens 90.000 Euro (für erste, zweite und dritte Tranche) beantragt, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters auf eine Bestätigung der Plausibilität beschränken.
  • Erste Auszahlungen werden voraussichtlich ab Anfang Juni 2020 erfolgen.

 

Weitere Informationen finden sie auf der Webseite des BMF https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

 

Quelle: Bundesministerium Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

Stand 20.5. 11:58 Uhr