Mar 252020
 

Information des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend

Wird das Kinderbetreuungsgeld gekürzt, wenn aufgrund der Corona-Virus-Situation Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Programmes nicht stattfinden können?
Die Krankenkassen wurden angewiesen, keine Kürzungen beim Kinderbetreuungsgeld vorzunehmen, wenn die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für die Eltern aufgrund der aktuellen Situation mit dem Corona-Virus nicht möglich bzw. zumutbar ist. Dies stellt einen nicht von den Eltern zu vertretenden Grund dar, weshalb der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht.
Es ist eine besondere Situation, deshalb gilt es abzuwägen, ob die Untersuchung notwendig ist, oder ob es nicht besser ist, zuhause zu bleiben. Wir empfehlen den werdenden Eltern mit ihrem Arzt telefonisch Kontakt aufzunehmen und ihre individuelle Situation zu besprechen. Trotz Corona kann die Mutter-Kind-Pass Untersuchung für das Kind bzw. die schwangere Frau sehr wichtig sein.
Sofern die Frist für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung nach Wegfall der aktuell bedingten besonderen Umstände noch offen ist, ist die Untersuchung umgehend nach Wegfall der besonderen Umstände durchzuführen. Eine Verlängerung der Durchführungszeiträume der Untersuchungen nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung ist nicht vorgesehen.

Bestehen Sonderregelungen hinsichtlich der Nachweisfrist für die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen?
Nein. Hat die Untersuchung angesichts der aktuell bedingten Umstände dennoch stattgefunden oder wurde diese bereits vor der Corona-Krise durchgeführt, sind die Nachweise der jeweiligen Gesundheitskasse fristgerecht vorzulegen. Die Nachweise können z.B. auch per Post oder als Foto per E-Mail rechtzeitig erbracht werden, eine persönliche Abgabe der Nachweise ist nicht erforderlich. Verspätete Vorlagen der Nachweise der Untersuchungen sind nicht zulässig und führen zur Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes.

Können Anträge auf Kinderbetreuungsgeld bzw. Familienzeitbonus per E-Mail gestellt werden?
Ja, vorübergehend können Anträge im Bereich Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz auch per E-Mail gestellt werden. Dabei sind möglichst alle notwendigen Unterlagen als Foto bzw. als Scan zu übermitteln. Der originale Antrag sowie die Unterlagen sind ehestmöglich nachzureichen.
Achtung: Eine nachträgliche inhaltliche Änderung durch späteres Einbringen eines abweichenden Original-Antrages ist nicht zulässig.

Ich möchte nach Geburt meines Kindes einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen, übe nun aber aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit aus. Habe ich aufgrund der Kurzarbeit irgendwelche Nachteile beim Kinderbetreuungsgeld?
Ein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich auch mittels Kurzarbeit (kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit mit Entgeltfortzahlung) erworben werden. Hinsichtlich der Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ergeben sich aus der Kurzarbeit keine Änderungen, es wird vom gebührenden Wochengeld berechnet, wobei das Wochengeld selbst aus den Einkünften vor der Kurzarbeit berechnet wird.

Wird die erhöhte Familienbeihilfe weiter gewährt, wenn Untersuchungstermine im Bereich des Sozialministeriumservice abgesagt bzw. verschoben werden?
Ja, die erhöhte Familienbeihilfe wird weiter gewährt. Das Sozialministeriumservice wird sich wegen eines neuen Untersuchungstermins melden.

Wird für Absolvierende des freiwilligen Sozialjahrs im Ausland/ des Europäischen Solidaritätskorps/Erasmus+, die nach Österreich zurückkehren, die Familienbeihilfe weiterbezahlt?
Ja, die Familienbeihilfe wird weiter gewährt, da der Einsatz formal nicht unterbrochen wird. Die Einsatzstellen/Träger werden diesbezügliche Bestätigungen ausstellen.

Wird die Familienbeihilfe weiter gewährt, wenn die Berufsausbildung unterbrochen wird?
Ja, die Familienbeihilfe wird weiter gewährt, ausgehend davon, dass nach Ende der Krisensituation die Berufsausbildung fortgesetzt wird.

Wird die Familienbeihilfe weiter gewährt, wenn ein Studierender einen außerordentlichen Zivildienst ableistet?
Ja, die Familienbeihilfe wird weiter gewährt, da es sich um keinen ordentlichen Zivildienst handelt und der außerordentliche Zivildienst nicht als Studienunterbrechung angesehen wird.

Kann ich derzeit für mein Kind einen Unterhalts- oder Unterhaltsvorschussantrag stellen und wird über diesen auch (zeitnah) ein Verfahren geführt?
Ja, und beide Verfahren werden derzeit auch durchgeführt. Unterhaltsvorschüsse können bei Vorliegen eines Unterhaltstitels (insb. Gerichtbeschluss, Vereinbarung vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger) bis 30. April 2020 auch dann gewährt werden, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt.

Welche Unterstützungen gibt es für Familien, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten?
Grundsätzlich sind die Sozialämter in den Magistraten und Bezirkshauptmannschaften für finanzielle Unterstützungen (Mindestsicherung/Sozialhilfe) zuständig. Der Familienhärteausgleich im Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend kann unter bestimmten Voraussetzungen – Bezug von Familienbeihilfe oder Schwangerschaft sowie bestehende EU-Staatsbürgerschaft – und wenn eine Erkrankung in der Familie vorliegt, Überbrückungshilfen geben.

Gibt es weiter eine Schülerfreifahrt für jene Schüler/innen, die keine Möglichkeit der Betreuung zuhause haben?
Volksschulen, NMS, AHS-Unterstufen und Sonderschulen stehen nur mehr für jene Schülerinnen und Schüler offen, die zuhause nicht durch ihre Eltern betreut werden können. Für diese Gruppe wird die Schülerbeförderung im Linien- und Gelegenheitsverkehr bedarfsgerecht weitergeführt. Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II (PTS, AHS-Oberstufe, BMHS) wird es bis Ostern keinen Unterricht geben.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

Stand 23.3.