Sep 142015
 

Im September 2015 tritt das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) in Kraft. Eine unter dieses Gesetz fallende alternative Finanzierungsform ist das sogenannte „Crowdfunding“, welches sich vor allem im Bereich der Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen immer größerer Beliebtheit erfreut.

Vereinfacht gesagt ist unter Crowdfunding das Einsammeln relativ kleiner Geldbeträge von einer Vielzahl an Personen zu verstehen. Folgende Eckpunkte sind im AltFG verankert:

Begriff des Emittenten

Umfasst sind natürliche oder juristische Personen (wie etwa eine GmbH), die unmittelbar für ihre operative Tätigkeit durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente Gelder von 150 oder mehr Anlegern einsammeln. Damit sind lediglich Finanzierungsformen erfasst, bei denen eine finanzielle Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Gelder vereinbart wird. Angebote an weniger als 150 Personen oder Finanzierungsformen ohne Gegenleistung, wie etwa Spenden, sind daher nicht umfasst.

Finanzierungsformen

Dem AltFG unterliegen alternative Finanzinstrumente wie etwa Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften, Genussrechte und stille Beteiligungen, wobei diese Finanzinstrumente, ausgenommen Anleihen, keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren dürfen. Aus Sicht der Anleger ist zu beachten, dass pro Emission und Jahr grundsätzlich höchstens € 5.000 investiert werden dürfen. Liegt jedoch das durchschnittliche Netto-Monatsgehalt eines Investors über € 2.500, kann diese Grenze überschritten werden.

Neue Prospektpflichtschwelle

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass erst ab einem Emissionsvolumen von € 5 Mio. ein aufwändiger und dem Kapitalmarktgesetz entsprechender vollständiger Prospekt zu erstellen ist. Bisher lag diese Prospektpflichtschwelle bei € 250.000 pro Emission. Bei Emissionen zwischen € 1,5 Mio. und € 5 Mio. ist die Erstellung eines vereinfachten Kapitalmarktprospektes zulässig. Darunter entfällt die Prospektpflicht zur Gänze. Bei der Ausgabe von Aktien oder Anleihen ist zu beachten, dass ein vereinfachter Prospekt bereits im Bereich von zumindest € 250.000 Emissionsvolumen zu erstellen ist.

Sofern das Emissionsvolumen zwischen € 100.000 und weniger als € 1,5 Mio. liegt, sind zusätzlich bestimmte Informationspflichten des Emittenten zu beachten. Diese Informationen sind vorab von einer dazu berechtigen Stelle zu prüfen (insbesondere Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare). Auch für die Betreiber von „Crowdfunding-Plattformen“ im Internet sind bestimmte Informations- und Veröffentlichungspflichten vorgesehen.

Somit können künftig größere Emissionen als bisher ohne größere Kosten und kapitalmarktrechtliche Haftungsrisiken vorgenommen werden. Es bleibt abzuwarten, inwiefern durch diese Gesetzesnovelle die Geldbeschaffung für kleine und mittlere Unternehmen durch alternative Finanzierungsformen etabliert werden kann.