Oct 252018
 

Auch wenn die Meldepflicht an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bis dato erfüllt wurde, gilt es nun, die Daten im Register aktuell zu halten. In Ihrer Funktion als vertretungsbefugte Person des eingetragenen Rechtsträgers sind Sie für die Aktualität der Daten verantwortlich und leider auch strafbar, kommt man diesem Gesetzesauftrag nicht nach.

Konkret bedeutet das, dass etwaige Änderungen in der Gesellschaftsstruktur auch im Hinblick auf Änderung beim wirtschaftlichen Eigentümer überprüft werden müssen, also bei:

  • (teilweiser) Abtretung von Gesellschaftsanteilen an bestehende oder neue Gesellschafter in den Ebenen darüber (Beteiligungskette!) oder
  • Änderungen in der Führungsebene (auch die Daten über die Personen, die als oberste Führungsebene gemeldet wurden, sind laufend aktuell zu halten).

Jedwede andere Änderung sollte auf ihre Auswirkung auf den gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer überprüft werden, auch bei Treuhandverhältnissen – neu, geändert oder beendet – sind die Auswirkungen auf einen etwaigen wirtschaftlichen Eigentümer zu betrachten.

Die Frist für die Abgabe der Meldung beträgt 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung.

Eine etwaige Eintragung in das jeweilige Stammregister (Firmenbuch, Vereinsregister oder Ergänzungsregister) ist meist nur deklarativ; die Frist beginnt mit Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung. Daher muss zeitnah auch an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gedacht werden, ein etwaig involvierter Rechtsvertreter oder Steuerberater sollte mit der Prüfung etwaiger weiterer Schritte beauftragt werden.

Änderungen von Daten der Person, beispielsweise Wohnsitz, Familienname bei Verehelichung und Staatsbürgerschaft, sind bei Personen mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Inland nicht an das Register zu melden. Die entsprechenden Änderungen werden automatisch aus dem zentralen Melderegister übernommen.

Bei einer Neugründung ist binnen 4 Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu melden bzw. muss überprüft werden, ob nach der automatischen Datenübernahme

  • eine Meldebefreiung vorliegt, da der wirtschaftliche Eigentümer bereits automatisch richtig festgestellt wurde oder,
  • eine (Änderungs-)Meldung vorgenommen werden muss, da der Registereintrag unvollständig oder unrichtig ist.

Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass neben den bekannt gewordenen Anpassungen auch eine jährliche Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers gemacht werden muss. Im Detail bedeutet das folgendes:

  • Vor der erstmaligen Meldung hatte der Rechtsträger seine wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu überprüfen. Diese Verpflichtung nennt man Sorgfaltspflichten.
  • Anschließend hat der Rechtsträger die Sorgfaltspflichten zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Der maximale Abstand zwischen der Durchführung der Sorgfaltspflichten beträgt ein Jahr. Bei der Durchführung der jährlichen Sorgfaltspflichten ist zu prüfen, ob sich für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevante Änderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur ergeben haben.
  • Allfällige Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer oder obersten Rechtsträger sind binnen 4 Wochen ab Kenntnis durch eine neuerliche Meldung zu übermitteln.

Wir dürfen Sie daher ersuchen, bei Veränderungen in Ihrem Unternehmen stets das WiEReG im Hinterkopf zu behalten und zu prüfen bzw. gegebenenfalls von unserer Kanzlei prüfen zu lassen, ob eine Meldeverpflichtung vorliegt.