May 232013
 

Eine aktuelle Entscheidung der Unabhängigen Finanzsenates zeigt erneut jene strengen Maßstäbe auf, die bei Sponsorverträgen aus steuerlicher Sicht angelegt werden.

Da ein Sponsor keinen vertraglichen Zwängen unterliegen wollte und deshalb kein schriftlicher Vertrag zwischen Sponsor und Gesponsertem über die vereinbarten Sponsorzahlungen aufgesetzt wurde, anerkannte der Unabhängigen Finanzsenat (UFS) Linz diese Zahlungen nicht als Betriebsausgabe.

Freiwillige Zuwendungen sind steuerlich nicht abzugsfähig – auch dann nicht, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind. Nach der Verwaltungspraxis können Sponsorzahlungen eines Unternehmers aber abzugsfähig sein, wenn sie „nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher  bzw. betrieblicher Grundlage beruhen und als angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung, die vereinbarten Werbeleistungen zu erbringen, angesehen werden können“.

Um die Anerkennung des Sponsorings als Betriebsausgabe sicherzustellen, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Breite öffentliche Werbewirkung: Der Gesponserte muss sich als Werbeträger für den Sponsor eignen und eine entsprechende breite Öffentlichkeit erreichen. Sponsoring, das nur einen begrenzten Kreis von Interessenten berührt, wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt (z.B. Sponsoring eines Tennisvereins durch ein Mitglied des Tennisvereins).
  • Zwischen Sponsor und Gesponsertem sollten bindende schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen sein, wobei darauf zu achten ist, dass die vom Gesponserten zu erbringende Werbeleistung vom Sponsor auch erzwungen werden kann (die Verträge müssen „ernst gemeint“ sein).
  • Die Sponsorleistung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die Gegenleistung erzielten Werbewirkung stehen, die Reklame ersichtlich sein (z.B. Aufschrift auf der Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung).
  • Dokumentation der erbrachten Werbeleistungen: Für eine spätere Prüfung sollten beweiskräftige Dokumentationen über die erbrachten Leistungen oder die erzielte Werbewirkung erstellt werden. Besonders hervorzuheben sind Medienberichterstattungen über den Gesponserten in Massenmedien, in denen auch auf den Sponsor hingewiesen wird. Es empfiehlt sich auch im Sponsorvertrag entsprechende Klauseln aufzunehmen, die den Gesponserten dazu verpflichten, dem Sponsor in bestimmten Zeitabständen entsprechende Nachweise vorzulegen (z.B. Fotos, Pressespiegel, Aussendungen, in denen auf den Sponsor hingewiesen wurde etc.), aus denen die Werbewirkung des Sponsorings ersichtlich ist.
  • Da bei kulturellen Veranstaltungen die Werbemöglichkeiten begrenzt sind, legt die Verwaltungspraxis besonderen Wert darauf, dass die Tatsache der Unterstützung durch einen bestimmten Sponsor angemessen in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Die Information der Öffentlichkeit kann dabei auch durch den Sponsor selbst erfolgen (z.B. wirbt der Unternehmer in Massenmedien damit, dass er eine bestimmte Veranstaltung als Sponsor unterstützt).
  • Sponsorzahlungen an politische Parteien sind nicht mit steuerlicher Wirkung absetzbar – auch dann nicht, wenn eine gewisse Werbewirkung damit verbunden ist.