Feb 122011
 

Eine der gravierendsten Änderungen, die mit dem Budgetbegleitgesetz beschlossen wurden, betrifft die Neuordnung der Kapitalbesteuerung, insbesondere die Einführung einer Besteuerung von Kurs- und Veräußerungsgewinnen, besser bekannt unter dem Begriff „Vermögenszuwachsbesteuerung“.

In Zukunft zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr nur die „Früchte” der Einkunftsquelle (also im Wesentlichen Zinsen und Dividenden), sondern auch realisierte Wertsteigerungen der Einkunftsquelle selbst, die bisher im Privatbereich nur bei Erwirtschaftung innerhalb eines Jahres eine Spekulationsbesteuerung auslösten. Neu ist auch, dass der Steuertarif von 25% nun sowohl für das Privatvermögen als auch für das Betriebsvermögen von natürlichen Personen (nicht von Kapitalgesellschaften!) gilt. Ab 2011 entfällt weiters die Bestimmung des § 31 EStG (Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen iHv. mind. 1%).

25% Einkommensteuer

Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, also sowohl Zinsen, Dividenden als auch Veräußerungsgewinne, sind mit 25% Einkommensteuer zu belasten. Wenn die kuponauszahlende Stelle (z.B. die Bank) im Inland liegt, ist die Steuer im Abzugswege als KESt einzubehalten. Dies gilt nicht u.a. für Zinsen aus Privatdarlehen, Einkünfte aus einer echten stillen Gesellschaft oder Einkünfte aus bestimmten Versicherungen: Diese werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung von der (vollen) tariflichen Einkommensteuer erfasst.

Verluste durch den Verkauf von Kapitalvermögen

Entstehen durch den Verkauf von Kapitalvermögen Verluste, so können diese im selben Jahr unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen gegen gerechnet werden. Die Verlustverwertung ist nur im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung möglich, was zu einem Liquiditätsnachteil führt: Die KESt auf Gewinne (z.B. Zinsen) wird im Regelfall laufend und automatisch von der Bank einbehalten und abgeführt, die Gegenverrechnung von entsprechenden Verlusten und damit verbunden die Rückerstattung der zuviel abgeführten KESt ist erst im Folgejahr im Rahmen der Steuererklärung möglich.

Veranlagung zum progressiven Einkommensteuersatz?

Im Rahmen der Steuererklärung kann entweder nur die Verrechnung von Verlusten beantragt oder die Veranlagung zum progressiven Einkommensteuersatz gewählt werden. Für den zweiten Fall ist darauf hinzuweisen, dass es ab nun keine Halbsatzbesteuerung mehr gibt, das heißt, es gelangt für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen (auch für die Zinsen am Privatsparbuch!) der volle Einkommensteuer-Tarif zur Anwendung. Eine Veranlagung zum progressiven Steuersatz macht also nur dann Sinn, wenn der persönliche Durchschnittssteuersatz über sämtliche Einkünfte eines Jahres weniger als 25% beträgt.

Weiters gelten für die Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte folgende Regelungen:

Verluste aus Kapitaleinkünften, die mit 25% (K)ESt besteuert werden, können nur mit Gewinnen aus solchen Einkünften verrechnet werden. Dies gilt ebenso für Kapitaleinkünfte, die der progressiven Einkommensteuer unterliegen. Bankzinsen sind jedoch generell vom Verlustausgleich ausgeschlossen.

Verluste aus stillen Beteiligungen sind nur mit späteren Gewinnen aus einer stillen Beteiligung ausgleichsfähig (sog. Wartetastenverlust)

Zuwendungen aus Privatstiftungen können generell nicht mit Verlusten aus anderem Kapitalvermögen ausgeglichen werden

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien, Beteiligungen etc., die im Betriebsvermögen gehalten werden, nur zur Hälfte mit den anderen betrieblichen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Dafür sind aber auch die jeweiligen Gewinne nur mehr mit 25% besteuert.

Die Regelungen treten für alle Anschaffungen und Verkäufe von Kapitalvermögen ab 1. Oktober 2011 in Kraft. Davon ausgenommen sind Aktien und andere Beteiligungen an Körperschaften: Gewinne aus der Veräußerung dieser Wertpapiere sind ab 1.10.2011 auch dann steuerhängig, wenn sie bereits ab dem 1. Jänner 2011 angeschafft wurden.