Nov 242016
 

Für Winzer ohne Exporterfahrung und Vertriebspartner im Ausland stellt sich die Frage, wie eine Bestellung aus dem Ausland korrekt abgewickelt wird

Beim Verkauf von Wein über die österreichische Grenze hinweg müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden, insbesondere auch im Umsatzsteuerrecht. Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung kommt es darauf an, ob der Winzer hinsichtlich der Umsatzsteuer regelbesteuert oder pauschaliert ist und ob der Kunde Unternehmer (z.B. ein Restaurantbesitzer) oder Privater ist.

Fall 1: Regelbesteuerter Winzer liefert an Unternehmer im EU-Ausland

In diesem Fall liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Der Winzer hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen, die sowohl seine, als auch die UID-Nummer des Kunden enthält. Der Kunde hat dann im EU-Staat des Lieferanten eine sogenannte Erwerbsbesteuerung durchzuführen. Die Lieferung ist vom Winzer in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.

Fall 2: Pauschalierter Winzer liefert an Unternehmer im EU-Ausland

Da die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen für pauschalierende Winzer nicht gilt, ist auf der Rechnung die pauschale Umsatzsteuer von 13% auszuweisen. Der Empfänger muss jedoch im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung mit dem dort geltenden Umsatzsteuersatz durchführen. Die zunächst eintretende Doppelbesteuerung kann vermieden werden, indem der ausländische Unternehmer sich die gezahlte österreichische Umsatzsteuer im Vorsteuererstattungsverfahren beim Finanzamt Graz-Stadt zurückholt. Die Lieferung ist vom Winzer in die zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.

Fall 3: Regelbesteuerter oder pauschalierter Winzer liefert an Privatperson im EU-Ausland (Variante: Abholung durch Privatperson)

Bei Weinlieferungen (Versendung) an eine Privatperson im EU-Ausland müssen sowohl regelbesteuerte als auch pauschalierende Winzer die ausländische Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung stellen. In diesem Fall benötigt der exportierende österreichische Winzer eine Steuernummer im betreffenden Staat der Lieferung und wird dort Steuerschuldner. Dies gilt ab der ersten gelieferten Flasche Wein. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Lieferschwelle nicht. Wird der Wein nicht geliefert, sondern durch eine Privatperson abgeholt, muss österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Fall 4: Regelbesteuerter Winzer liefert an Unternehmer oder Privatperson im Drittland

Exportiert ein regelbesteuerter Winzer in ein Drittland, so handelt es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer auszustellen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist der notwendige Ausfuhrnachweis, der z.B. durch einen Postaufgabeschein, einen Frachtbrief oder durch die Ausfuhrbescheinigung eines Spediteurs erbracht werden kann. Wird der Wein durch einen in einem Drittstaat ansässigen Abnehmer für nicht unternehmerische Zwecke erworben und von diesem im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, kann der Verkauf bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen umsatzsteuerfrei erfolgen (Touristenexport).

Fall 5: Pauschalierter Winzer liefert an Unternehmer oder Privatperson im Drittland

Exportiert ein pauschalierter Winzer in ein Drittland, muss von diesem österreichische Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. Ein ausländischer Unternehmer kann die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuererstattungsverfahrens vom Finanzamt Graz-Stadt zurückfordern.