Feb 122011
 

Familien zählen zu den großen Verlierern des so genannten Sparpakets. In den meisten Fällen wird der Bezug der Familienbeihilfe nur mehr bis zum 24. Lebensjahr möglich sein.

Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe wird nur mehr bis zum 24. Lebensjahr ausbezahlt. Ein längerer Bezug ist möglich bei Studien mit Mindeststudiendauer von 10 Semestern oder mehr, bei Studenten, die mit 19 Jahren ein Studium beginnen und in der Mindeststudienzeit studieren sowie bei Verzögerungen durch Präsenz- und Zivildienst sowie Schwangerschaft.

Die 13. Familienbeihilfe wird nur mehr vom 6. bis zum 15. Lebensjahr ausbezahlt und zwar mit einem reduzierten Pauschalbetrag von € 100.

Entfall der Familienbeihilfe für Arbeit suchende Kinder zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr, Entfall der Familienbeihilfe nach Berufsausbildung

Die jährliche Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder in Berufsausbildung steigt von € 9.000 auf € 10.000.

Diese Änderungen treten mit 1.7.2011 in Kraft.

Reduktion des Mehrkindzuschlags von € 36 auf € 20.

Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages für Familien ohne Kinder (d.h. es wird für kein Kind Familienbeihilfe bezogen) ab 1.1.2011

Unterhaltsleistungen an Kinder in Drittländern

Die Änderung ergibt sich aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Bisher waren Unterhaltsleistungen nur in Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages steuerlich abzugsfähig. Nun wurde diese pauschale Abgeltung für Kinder, die sich im Drittland befinden, aufgehoben.
Zukünftig können Unterhaltsleistungen für nicht haushaltszugehörige Kinder mit Aufenthalt in einem Drittland – wie auch solche für haushaltszugehörige Kinder, die sich im Drittland aufhalten – als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Allfällige vom Steuerpflichtigen im Ausland geleistete Transferzahlungen (wie Kinderbeihilfe oder ähnliche Leistungen) oder steuerliche Entlastungsmaßnahmen sind jedoch anzurechnen

Kirchenbeitrag

Um eine unionsrechtlich konforme Regelung zu schaffen, sind ab der Veranlagung 2011 auch obligatorische Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des Sonderausgabenabzuges bis zu einem Betrag von höchstens € 200 abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich dabei um Kirchen und Religionsgesellschaften handelt, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, etwa die französische katholische Kirche oder die deutsche evangelische Kirche.