Feb 122011
 

Im November 2010 wurde im Nationalrat die Finanzstrafgesetz-Novelle beschlossen. Zwei der Novellierungen sollten besonders beachtet werden: Die Selbstanzeige und der Verkürzungszuschlag.

Die Selbstanzeige

Wer ein Finanzvergehen begeht, kann straffrei ausgehen, wenn er eine Selbstanzeige macht. Deren Wirksamkeit ist an folgende Anforderungen geknüpft:

Darlegung der Verfehlung

Offenlegung der bedeutsamen Umstände

Entrichtung des verkürzten Betrages

Rechtzeitigkeit (vor Tatentdeckung bzw. Verfolgungshandlung der Behörde)

Einbringung bei der zuständigen Behörde

Täternennung

Bei welcher Behörde die Selbstanzeige einzubringen ist, wurde durch die Novellierung vereinfacht. Ab 1.1.2011 wird nur noch zwischen der Zuständigkeit von Finanzamt und Zollamt unterschieden. Eine örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes ist nicht mehr erforderlich.

Betrag binnen eines Monats zu bezahlen

Verschärft wurde die Bestimmung im Bereich der tatsächlichen Entrichtung des verkürzten Betrages. Bislang konnte ein im Anschluss an die Erstattung einer Selbstanzeige eröffnetes Insolvenzverfahren die tatsächliche Schadensgutmachung verhindern. Nunmehr ist der verkürzte Betrag in jedem Fall binnen einer Frist von einem Monat zu bezahlen. Diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben ab der Selbstanzeige, bei anderen Abgaben ab dem entsprechenden Bescheid zu laufen. Eine Zahlungserleichterung kann maximal für zwei Jahre gewährt werden.

Die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige zumindest der objektive Tatbestand bereits entdeckt war. Die Entdeckung des subjektiven Tatbestandes muss hingegen nicht erfolgt sein. Die Selbstanzeige gilt für den, der die Anzeige erstattet hat, auch wenn er nicht speziell genannt ist. Wird für denselben Verkürzungsbetrag eine weitere Selbstanzeige erstattet, so tritt die strafbefreiende Wirkung nur bei Entrichtung einer Abgabenerhöhung von 25% ein. Ein solcher Zuschlag soll den Selbstanzeiger dazu anregen, eine vollständige Offenlegung einer Verfehlung bereits bei der ersten Selbstanzeige vorzunehmen.

10%iger Verkürzungszuschlag

Bei geringen Abgabennachforderungen, die im Rahmen von behördlichen Überprüfungen festgestellt wurden, kann die Abgabenbehörde eine Abgabenerhöhung von 10% (so genannter Verkürzungszuschlag) festzusetzen, sofern der Verdacht eines Finanzvergehens besteht.
Dies ist nur möglich, wenn die Nachforderungsbeträge € 10.000 pro Jahr bzw. in Summe € 33.000 nicht übersteigen und der Abgabepflichtige dieser Festsetzung zustimmt. Damit kann die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens vermieden werden, der Zuschlag gilt auch nicht als (Vor)Strafe.
Allerdings müssen sowohl die Abgabennachforderung als auch der Verkürzungszuschlag innerhalb eines Monats nach Festsetzung der betroffenen Abgaben zur Gänze entrichtet werden, eine Fristverlängerung ist nicht vorgesehen. Der Verkürzungszuschlag soll sowohl eine Entkriminalisierung als auch eine Konzentration der Tätigkeit der Finanzstrafbehörden auf größere Delikte bewirken.

Wenn Sie an eine Selbstanzeige denken, sollten Sie jedenfalls zuvor mit uns Kontakt aufnehmen.