Aug 312021
 

Verkürzt ein Steuerpflichtiger Abgaben und kommt es zur Verurteilung des Täters, werden neben der Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen unter Umständen auch noch andere Konsequenzen schlagend, wie etwa der automatische Verlust der Gewerbeberechtigung.

Im Falle der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung wird – je nach Verkürzungsbetrag – die Tat entweder vom Gericht oder vom Amt für Betrugsbekämpfung geahndet.

Bei einer Verurteilung durch das Gericht tritt der Verlust der Gewerbeberechtigung automatisch dann ein, wenn der Schuldspruch auf eine mehr als drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe oder auf eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen lautet. Im Finanzstrafbereich werden Geldstrafen jedoch nicht in Tagessätzen bemessen, sondern auf Basis der verkürzten Abgaben, weshalb hier für den Verlust der Gewerbeberechtigung die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend ist. Übersteigt die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate, ist dies mit dem Verlust der Gewerbeberechtigung verbunden.

Wird jemand von einem Gericht, etwa wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder wegen organisierter Schwarzarbeit, betrügerischer Krida, der Schädigung fremder Gläubiger, der Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen rechtskräftig verurteilt, so kommt es – unabhängig von der ausgesprochenen Strafhöhe – in jedem Fall zum Verlust der Gewerbeberechtigung.

Wird das Finanzstrafverfahren vom Amt für Betrugsbekämpfung geführt, kommt es nur wegen besonderer Delikte wie Schmuggel, Abgabenhehlerei, vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte, Hinterziehung von Monopoleinnahmen und Monopolhehlerei zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Bei einer Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung ist die Gewerbeausübung hier hingegen weiterhin möglich.

Eintragung im (Finanz)Strafregister

Das Strafregister nach dem Strafregistergesetz (StRegG) dient der Speicherung und Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen, also auch solcher im gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Mit Rechtskraft der Verurteilung durch das Gericht erfolgt die Eintragung in das Strafregister.

Das Strafregister wird bundesweit von der Landespolizeidirektion Wien geführt, bei der zu diesem Zweck das Strafregisteramt eingerichtet ist. Benötigt eine Person eine Strafregisterbescheinigung (früher Leumundszeugnis), enthält diese nur Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten. Bei Geldstrafen, die etwa bei gerichtlichen Verurteilungen nach dem FinStrG verhängt werden, ist die Ersatzfreiheitsstrafe für die Beurteilung des Zeitraums von mehr als drei Monaten maßgeblich.

Daten eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens, das vom Amt für Betrugsbekämpfung geführt wird, werden nicht im gerichtlichen Strafregister, sondern in einem eigenen Finanzstrafregister erfasst. Einsicht in dieses Finanzstrafregister haben das Amt für Betrugsbekämpfung, das Finanzministerium und das Bundesfinanzgericht, weiters sind den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften Auskünfte über rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen sowie eingeleitete Finanzstrafverfahren zu erteilen. Auf Antrag erhält jedermann einen Auszug aus dem Finanzstrafregister, um seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit nachzuweisen, zum Beispiel für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren.