Forschung und experimentelle Entwicklung werden in Österreich mit einer Forschungsprämie steuerlich gefördert. Im Rahmen der Steuerreform 2016 wird der Prozentsatz von bisher 10% auf 12% erhöht.
Geltend gemachten werden kann die Prämie für eigenbetriebliche und in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung. Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar (ist daher nicht zu versteuern) und wird direkt auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Der erhöhte Prozentsatz gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die 2016 beginnen.
Eigenbetriebliche Forschung
Prämienbegünstigt ist die eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten.
Ausgaben, die in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie einfließen, sind Löhne und Gehälter für in Forschung und Entwicklung Beschäftigte, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Dienstgeberbeiträge und -zuschläge sowie sonstige Personalaufwendungen. Geltend gemacht werden können auch unmittelbare Aufwendungen und Investitionen (z.B. tatsächliche Kosten im Jahr der Anschaffung von Grundstücken oder Maschinen und nicht nur eine anteilige AfA), Finanzierungsaufwendungen sowie Gemeinkosten, soweit diese nachhaltig der Forschung und experimenteller Entwicklung zuzurechnen sind. Voraussetzung ist, dass die Forschung in einem inländischen Betrieb erfolgt.
Gutachten der Forschungsförderungs-GmbH
Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie ist ein vom Abgabepflichtigen bei der Forschungsförderungs-GmbH (FFG) anzuforderndes (kostenloses) Gutachten. Die FFG beurteilt in diesem Gutachten, ob die qualitativen Voraussetzungen für eine Forschung und experimentelle Entwicklung vorliegen. Angefordert werden kann ein derartiges Gutachten über Finanz-Online vom Steuerpflichtigen oder seinem steuerlichen Vertreter.
Auftragsforschung
Im Rahmen der Auftragsforschung kann die Forschungsprämie nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Forschung von einem inländischen Betrieb (bzw. einer inländischen Betriebstriebstätte) in Auftrag gegeben wird. Für die Geltendmachung der Prämie dürfen nur Einrichtungen und Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben beauftragt werden, die ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben.
Achtung: Durch Hinauszögern des Zahlungszeitpunktes von Forschungsausgaben in das Jahr 2016 besteht – insbesondere bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern- die Möglichkeit, bereits eine erhöhte Forschungsprämie geltend zu machen.