Während in familiär geführten landwirtschaftlichen Betrieben die Familienmitglieder im Allgemeinen von der Pflichtversicherung nach dem BSVG umfasst sind, ist in großen land- und forstwirtschaftlichen Gutsbetrieben die Beschäftigung von Fremdarbeitskräften üblich. Für diese gibt es zahlreiche Vorschriften zu beachten.
Werkvertrag oder Dienstverhältnis?
Zunächst ist zu unterscheiden, ob eine Arbeitsleistung in Form eines Dienstverhältnisses oder selbstständig ausgeübt wird. Wird die Arbeitsleistung tatsächlich selbständig ausgeübt, ist damit üblicherweise keine Anmeldeverpflichtung bei der Gebietskrankenkasse für den jeweiligen Auftraggeber verbunden. Der Auftragnehmer selbst hat sich um sämtliche gewerbe-, sozial-, versicherungs- und steuerrechtlichen Fragen zu kümmern. Liegt jedoch ein – immer häufiger auch erst im Nachhinein „umgedeutetes“ – Dienstverhältnis vor, sind umfangreiche arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche sowie steuerrechtliche Verpflichtungen zu beachten.
Kollektivverträge einhalten
Vorweg gilt es also zu beurteilen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Merkmale eines Dienstverhältnisses sind die Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers, die Verwendung der Betriebsmittel des Auftraggebers, Weisungsgebundenheit im Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort sowie das arbeitsbezogene Verhalten und das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses. Liegt nun ein Dienstverhältnis vor, so sind arbeitsrechtlich die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes sowie der jeweiligen Landarbeitsordnungen der Länder zu beachten.
Unbedingt einzuhalten sind auch die jeweiligen Vorschriften der anzuwendenden Kollektivverträge. Diese werden von den Landeslandwirtschaftskammern und den land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbänden der Bundesländer abgeschlossen und beinhalten daher unterschiedliche Regelungen für die jeweiligen Bundesländer. Besonders auf die richtige Einstufung des Dienstverhältnisses auf Grundlage des jeweiligen Kollektivvertrages ist zu achten.
Hohe Strafen bei Entlohnung unter Kollektivvertrag
Zahlt der Dienstgeber dem Dienstnehmer nicht zumindest den ihm nach Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn, so liegt Unterentlohnung vor. Vor allem im Zusammenhang mit der Bezahlung von Überstunden aber auch bei Zulagen und Zuschlägen, die in einer Vereinbarung mit dem Dienstnehmer enthalten sind, kann es zu einer Unterentlohnung kommen. In diesem Fall ist – neben der Nachverrechnung der entsprechenden Abgaben durch die Behörde – eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.000 bis € 50.000 vorgesehen. Daneben sind noch Beitragszuschläge und Strafen im Rahmen des Sozialversicherungsgesetzes vorgesehen. Die Überprüfung durch die Behörden erfolgt vehementer denn je.
Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt
In diesem Zusammenhang sei auf die Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt hingewiesen. Erfolgt die Anmeldung zu spät, kann auch dies zu Strafen und Beitragszuschlägen führen. Zusätzlich ist bei Beschäftigung von Dienstnehmern aus dem Nicht-EU-Raum sowie aus Bulgarien, Kroatien und Rumänien bei Arbeitsantritt eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung vorzulegen. Diese Regelung gilt auch für Saisonniers und Erntehelfer.