May 062011
 

Bevor ein Arzt seinen wohlverdienten Ruhestand antritt, ist eine vorausschauende und zeitgerechte Planung einer möglichen Übertragung der Arztpraxis das Um und Auf. Setzen Sie sich frühzeitig mit uns in Verbindung, damit wir mit Ihnen gemeinsam ein auf Sie abgestimmtes und rechtlich optimiertes Modell konzeptionieren und umsetzen können.

Eine Arztpraxis kann als Einzelunternehmen oder eine Gruppenpraxis in Form einer Offenen Gesellschaft (OG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (“Ärzte-GmbH”) geführt werden. Wird in Erwägung gezogen, die gesamte Praxis zu verkaufen, weil der Arzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Praxis weiterzuführen oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Ruhe setzen möchte, unterliegt der Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert Ihres Betriebes) dem halben Einkommensteuersatz von maximal 25%.

Freibetrag bis € 7.300

Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor oder der Arzt beabsichtigt, seine berufliche Tätigkeit noch für ein paar Jahre fortzusetzen, so kommt der Hälftesteuersatz nicht zur Anwendung. Der Veräußerungsgewinn unterliegt somit dem regulären Einkommenssteuersatz von bis zu 50%. Hinsichtlich des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns kann lediglich ein Freibetrag von max. € 7.300 (bei Verkauf von 100% Ihrer Praxis, ansonsten anteilig) in Abzug gebracht oder die Verteilung über 3 Jahre genutzt werden.

Zusammenschluss zu Gruppenpraxis?

In diesen Fällen kann alternativ zum Verkauf ein Zusammenschluss der Praxis mit einem Arztkollegen zu einer Gruppenpraxis angedacht werden. Beim Zusammenschluss muss mindestens einer der beteiligten Partner seine Arztpraxis (den Betrieb) in die OG einbringen, während der/die übrigen Partner sich zumindest mit einer Geldeinlage beteiligen muss/müssen.
Der Zusammenschluss erfolgt bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes steuerneutral. Eine Steuerpflicht entsteht erst dann, wenn sich der Arzt endgültig aus dem Berufsleben zurückziehen will und seinen Anteil an der Gruppenpraxis verkauft oder an den Praxis-Partner übertragt, unabhängig davon, ob Teile der Einlage des Kollegen bereits laufend aus der gemeinsamen Gesellschaft entnommen wurden.
Neben dem Vorteil der Steuerfreiheit bietet der Zusammenschluss noch zahlreiche steuerliche Gestaltungsvarianten, deren steuerliche Attraktivität vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Gerne beraten wir Sie bei der für Sie idealen Gestaltung.