May 262015
 

Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine Vielzahl an unterschiedlichen Vorschriften zu beachten. Weist etwa der Jahresabschluss in der Bilanz ein negatives Eigenkapital aus, so hat er zu prüfen, ob neben der buchmäßigen Überschuldung auch eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt.

Die Beurteilung dieser Frage erfolgt anhand einer zweistufigen Überschuldungsprüfung:

1. Aufstellen eines Vermögensstatus

Dabei sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden des Unternehmens unter der Annahme der Auflösung der Gesellschaft zu bewerten. Es sind daher die realisierbaren Erlöse bei einem fiktiven Verkauf des Unternehmens zu ermitteln. Sogenannte „stille Reserven“ werden durch diese Vorgehensweise aufgedeckt (so ist etwa der Verkehrswert einer Liegenschaft höher als der Buchwert). Gezielte Maßnahmen, wie etwa eine Rangrücktrittserklärung, können erheblich zur Verbesserung des Vermögensstatus beitragen.

2. Erstellen einer Fortbestandsprognose

Um eine drohende Insolvenz zu vermeiden, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob die Gesellschaft zukünftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen fortführen kann. Eine solche Fortbestandsprognose umfasst eine Stellungnahme zur aktuellen wirtschaftlichen Situation, eine Einschätzung der künftigen Unternehmensentwicklung und die Einbeziehung der Auswirkungen geplanter Sanierungsmaßnahmen. Der Prognosezeitraum erstreckt sich zumindest über 12 Monate.
Führen beide Prüfschritte zu einem negativen Ergebnis, so liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Daraus erwächst für den Geschäftsführer die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch 60 Tage nach Eintritt der Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Andernfalls drohen neben zahlreichen strafrechtlichen Sanktionen auch zivilrechtliche Haftungsansprüche gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.

Achtung! Bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals oder wenn die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt (URG-Kennzahlen), hat der Geschäftsführer ohne Verzug eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.