Dec 052011
 

Für manche Unternehmer ist es eher eine leidige Pflicht, dennoch sei daran erinnert: Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften sind nicht nur für die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich, sondern auch für dessen Übermittlung an das zuständige Firmenbuch.

Zu den Kapitalgesellschaften gehören im Wesentlichen die GmbH und AG, aber auch die GmbH & Co KG, wenn der vollhaftende Gesellschafter eine GmbH ist. Die Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses dient insbesondere der Information Dritter über die finanzielle Situation eines Unternehmens und schützt somit das Interesse von Mitbewerbern, denen der Zugang zu sonst in der Regel nicht bekannten Informationen über die finanzielle Lage einer Gesellschaft ermöglicht werden soll.

Verweigerung dieser Offenlegung wettbewerbswidrig

In einem Erkenntnis aus dem Jahr 2009 stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) fest, dass die Verweigerung dieser Offenlegung wettbewerbswidrig ist: Sowohl Kunden und Lieferanten als auch Mitbewerber könnten ihr Verhalten nach der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens ausrichten, was bei einer Verletzung der Offenlegungspflicht nicht mehr möglich sei. In weiterer Folge liege daher auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vor, so der OGH in seiner Entscheidung. Die Übermittlung des Jahresabschlusses an das Firmenbuch hat binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag und seit 2007 elektronisch zu erfolgen. Liegen die jährlichen Umsatzerlöse unter € 70.000, kann der Jahresabschluss in Papierform eingereicht werden. Der elektronischen Form ist jedoch auch bei kleinen GmbHs der Vorzug zu geben, da diese ein Steuerberater technisch sehr einfach durchführen kann und es darüber hinaus günstiger als jene in Papierform ist.

Erleichterung für kleine GmbHs

Der gesamte Jahresabschluss samt Lagebericht, Aufsichtsratsberichten und Ergebnisverwendungsbeschlüssen ist vorzulegen. Speziell für kleine GmbHs (< 50 Mitarbeiter, < 4,84 Mio. Bilanzsumme, < 9,68 Mio. Umsatzerlöse) gibt es jedoch eine Erleichterung: Sie haben nur eine kumulierte Bilanz und einen Anhang mit speziellen Angaben einzureichen. Sollte eine kleine GmbH wirtschaftsprüfungspflichtig sein, muss auch der Bestätigungsvermerk vorgelegt werden.
Laut einer Untersuchung der Wiener Arbeiterkammer werden speziell von großen Kapitalgesellschaften diese Pflichten regelmäßig missachtet. Generell “versäumen” rund ein Viertel aller offenlegungspflichtigen Unternehmen die pünktliche Einreichung ihrer Unterlagen. Das Firmenbuch kann in solchen Fällen wiederholte Zwangsstrafen in Höhe von jeweils € 3.600 verhängen. Je nach Gesellschaftsgröße kann dadurch der Strafrahmen bis zu € 21.600 betragen.

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