“Wird das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH geführt, kann es zu keiner Haftung kommen.” Diesem Irrtum unterliegt eine Vielzahl von österreichischen Unternehmern die meinen, dass bei einer GmbH das Haftungsrisiko fast gänzlich ausgeschlossen ist.
Das stimmt aber leider nur bedingt, da auch in vielen Fällen der GmbH-Geschäftsführer zur persönlichen Haftung herangezogen werden kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt! Auch die Rechtfertigung einer Überlastung des Geschäftsführers ist kein zulässiger Entlastungsgrund. Die Gründe für die Haftung sind vielfältig und komplex und sollen daher im Folgenden nur anhand von ausgewählten Beispielen dargestellt werden.
Verabsäumtes Einleiten eines Reorganisationsverfahrens
Der Geschäftsführer haftet gegenüber einer prüfpflichtigen GmbH für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn er innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag eine der folgenden Verpflichtungen verletzt:
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, umgehend ein Reorganisationsverfahren nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz zu beantragen, wenn festgelegte Kennzahlen im Bericht des Abschlussprüfers von einem bestimmten Wert abweichen (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre). Weiters besteht eine Haftung, wenn der Jahresabschluss vom Geschäftsführer nicht rechtzeitig aufgestellt oder dem Abschlussprüfer vorgelegt wurde. Eine Haftung nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz ist mit € 100.000 gedeckelt und tritt nur dann ein, wenn die Insolvenz aufgrund der Unterlassung des vorgesehenen Reorganisationsverfahrens eingetreten ist.
Konkursverschleppung
Der Geschäftsführer ist zur rechtzeitigen Eröffnung des Konkurses verpflichtet, der sofort nach der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zu stellen ist. Der Geschäftsführung bleibt höchstens ein Zeitfenster von 60 Tagen nach Feststellung der Insolvenz, um Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und erfolgreich abzuschließen.
Liegt eine schuldhafte Konkursverschleppung vor, weil der Konkursantrag nicht rechtzeitig gestellt wird, haftet der Geschäftsführer auf folgende Weise: Gegenüber den Altgläubigern haftet er für das, was diese bei rechtzeitiger Liquidation der Gesellschaft bekommen hätten, also für die Differenz zwischen dem Betrag, den sie bei rechtzeitiger Konkurseröffnung erhalten hätten und dem tatsächlich Erhaltenen (Quotenschaden). Neugläubiger sind dagegen so zu stellen, als hätten sie mit der GmbH nie einen Vertrag abgeschlossen (Vertrauensschaden).
Haftung bei Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens
Hat ein Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt und erhält er dieses von der Gesellschaft in der Krise wieder zurück, haftet der Gesellschafter dafür, dass das zurückgezahlte Darlehen (sowohl Tilgung als auch Zinsen) der Gesellschaft wieder zur Verfügung gestellt wird. Ist das zurückgezahlte Darlehen beim Gesellschafter (teilweise oder zur Gänze) uneinbringlich, so wird der rückzahlende Geschäftsführer zur Haftung für den ausstehenden Betrag herangezogen.
Neben den dargestellten Haftungsbestimmungen gibt es eine Vielzahl anderer Regelungen, die ein Geschäftsführer zu beachten hat, um eine Haftung zu vermeiden. So haftet der Geschäftsführer auch für uneinbringliche Steuerschulden sowie für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten. Auch strafrechtliche Bestimmungen sind für den Geschäftsführer von Bedeutung.
Tipp: Um eine Geschäftsführerhaftung zu vermeiden, sollte insbesondere eine Ungleichbehandlung der Gläubiger und eine Insolvenzverschleppung vermieden werden. Im Fall der Fälle gilt es rechtzeitig eine Sanierungs- bzw. Insolvenzberatung in Anspruch zu nehmen, gegebenenfalls eine Fortbestehensprognose zu erstellen und unter Umständen rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.