Gebäude oder sonstige Bauwerke auf fremdem Boden – so genannte “Superädifikate” – werden steuerlich wie Grundstücke behandelt. Einkommen- und Umsatzsteuerrecht definieren diesen Begriff aber anders als das Grunderwerbsteuergesetz.
Gilt ein Gebäude als Superädifikat (d.h. Zustimmung des Grundeigentümers bzw. Errichtung ohne dauerhafte Belassungsabsicht ist gegeben), so hat das folgende grunderwerbsteuerlichen Folgen:
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Der Abschluss des Grundbenützungsvertrages löst meist keine Grunderwerbsteuer (GrESt) aus. GrESt-Pflicht könnte aber entstehen, wenn dem Grundstücksmieter im Grundbenützungsvertrag das Recht zur wirtschaftlichen und rechtlichen Verwertung des Grundstückes auf eigene Rechnung eingeräumt wurde.
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Die Gebäudeerrichtung ist für die GrESt irrelevant.
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Die Gebäudeübertragung (Schenkung, Verkauf) durch den Superädifikatserrichter unterliegt der GrESt. Wird das Grundstück, auf dem das Gebäude errichtet wurde, an den Superädifikatserrichter oder Dritten übertragen, ist die GrESt nur von der Gegenleistung (oder dem Wert) des Grundstückes zu bemessen.
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Beendigung des Grundbenützungsvertrages durch vorzeitige Kündigung oder Zeitablauf: wurde im Vertrag vereinbart, dass das Gebäude bei Vertragsende dem Grundstückseigentümer zufällt, entsteht die GrESt-Pflicht bereits bei Vertragsabschluss. Ist der Gebäudeübergang von einer Bedingung abhängig (z.B. Grundeigentümer hat das Recht, bei Vertragsbeendigung oder vorzeitiger Kündigung den Abbruch oder die Übertragung des Gebäudes zu verlangen) entsteht die GrESt-Pflicht erst mit Eintritt der Bedingung, die eine Gebäudeübertragung an den Grundeigentümer auslöst.
Ob nun ein individuelles Bauwerk nach dem Einkommen-, Umsatz,- oder Grunderwerbsteuergesetz als Superädifikat anzusehen ist, darüber geben wir Ihnen gerne Auskunft.