Nov 182015
 

Die Übertragung von Grund und Boden wird in vielen Fällen 2016 teurer. In Einzelfällen ist aber auch eine Reduktion der Steuerlast möglich.

Die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5 % vom Kaufpreis einer Liegenschaft erhoben. Dies gilt in allen Fällen des entgeltlichen Erwerbes. Als entgeltlich wird ein Erwerb beurteilt, wenn die Gegenleistung mehr als 70 % des Grundstückwertes beträgt. In der Praxis wird dieser Fall bei Käufen oder bei Übergabe einer Liegenschaft bei gleichzeitiger Übernahme von hohen Verbindlichkeiten auftreten.

Unentgeltlicher Erwerb

Liegt hingegen ein unentgeltlicher Erwerb vor, so beträgt die Steuer für die ersten € 250.000 0,5%, für die nächsten € 150.000 2% und darüber hinaus 3,5% des Grundstückwertes. Eine unentgeltliche Übertragung wird immer dann angenommen, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30% des Grundstückwertes beträgt.
Bei teilentgeltlichen Transaktionen kommt für den entgeltlichen Teil der Steuersatz von 3,5% und für den unentgeltlichen Teil der gestaffelte Steuersatz zum Ansatz.

Der Grundstückswert für die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übergabe ist der dreifache Einheitswert des Grund und Bodens multipliziert mit einem bestimmten, regional unterschiedlichen Faktor und dem Gebäudewert. Hier ist noch eine Verordnung zu erwarten, die die genaue Durchführung regeln wird. Alternativ darf auch die Höhe des Grundstückswertes von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Davon abgesehen besteht auch Möglichkeit, den gemeinen Wert der Immobilie durch ein Schätzgutachten eines Immobiliensachverständigen nachzuweisen.

Beispiel: Die Eigentumswohnung hat einen Grundstückswert von € 300.000. Die Grunderwerbsteuer beträgt bei Übertragung im nächsten Jahr € 2.250.

Anzumerken ist, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung im Familienverband die Grundbucheintragungsgebühr auch im nächsten Jahr unverändert 1,1% des dreifachen Einheitswertes beträgt.