May 192014
 

Auf Grund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist bis Ende Mai 2014 eine Reform des Grunderwerbsteuergesetzes erforderlich. Nun wurde die Regierungsvorlage der geplanten Gesetzesänderung veröffentlicht, die teilweise wesentliche Änderungen im Vergleich zum Begutachtungsentwurf enthält.

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage sollen zukünftig sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Grundstückserwerben im Familienkreis der steuerlich günstige 3-fache Einheitswert und der begünstigte Steuersatz von 2% zur Anwendung kommen. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksübertragungen im Familienkreis soll zukünftig der 1-fache Einheitswert zur Anwendung kommen (unabhängig von bäuerlichen Hofübergaben).

Der Familienkreis ist gesetzlich definiert und umfasst ausschließlich Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Enkel-, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkinder (nicht jedoch Geschwister, Nichten, Neffen, …).
Grundstücksübertragungen außerhalb des gesetzlichen Familienkreises werden zukünftig auf Basis der Gegenleistung – und sollte diese nicht vorhanden oder ermittelbar sein vom Verkehrswert – berechnet und unterliegen einem Steuersatz von 3,5%. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage werden daher auch unentgeltliche Übertragungen außerhalb des gesetzlichen Familienkreises vom Verkehrswert bemessen.

Betriebsfreibetrag von € 365.000

Umgründungsbedingte Grundstückserwerbe bemessen sich auf Grund der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes vom 2-fachen Einheitswert. Für umgründungsbedingte Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird zukünftig jedoch der 1-fache Einheitswert maßgeblich sein. Grundstückseinlagen in Kapitalgesellschaften außerhalb des Umgründungssteuergesetzes oder Grundstückszuwendungen an Privatstiftungen werden ab 1.6. 2014 allerdings vom Verkehrswert bemessen.

Der bisher schon vorgesehene Betriebsfreibetrag von € 365.000 bleibt erhalten und soll ausschließlich bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen bzw. landwirtschaftlichen Übergaben im Familienkreis und bei Erbschaften zur Anwendung kommen. Die Neuregelungen sollen mit 1.6.2014 in Kraft treten. Davon ausgenommen sind die Neubestimmungen zu land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, welche mit 1.1.2015 in Kraft treten.