Mit der Vereinsgesetznovelle 2011 wurde versucht, die Funktion des ehrenamtlichen Vereinsfunktionärs attraktiver zu gestalten. Kernpunkt der Vereinsgesetznovelle ist die beschränkte Haftung von Vereinsorganen und des Rechnungsprüfers, soweit diese unentgeltlich für den Verein tätig sind.
In Österreichs rund 120.000 Vereinen fehlt es an Personen, die bereit sind, eine Funktionärstätigkeit zu übernehmen. Hauptgrund für diesen Mangel an Bereitschaft ist in vielen Fällen das hohe Haftungsrisiko, das ein derartiges Amt mit sich bringt. Zukünftig haften Vereinsfunktionäre deshalb gegenüber dem Verein nur mehr für Schäden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Wird einem Dritten ein Schaden zufügt und dieser Dritte nimmt das Vereinsorgan direkt in Anspruch, dann haftet das Vereinsorgan in allen von ihm verschuldeten Fällen. In den Fällen der leichten Fahrlässigkeit kann der Vereinsfunktionär allerdings vom Verein die Befreiung von diesem Schadenersatzanspruch verlangen bzw. der Vereinsfunktionär kann sich am Verein regressieren.
Tätigkeit der Vereinsfunktionäre unentgeltlich?
Diese neuen Haftungserleichterungen sind aber nur dann gültig, wenn in den Vereinsstauten nichts Gegenteiliges bestimmt ist und die Tätigkeit der Vereinsfunktionäre unentgeltlich bzw. ehrenamtlich erfolgt. Weiters ist zu beachten, dass diese Haftungserleichterungen nur für Vereinsorgane gelten und nicht auch für das „einfache“ Vereinsmitglied.
Aufgrund dieser neuen Haftungsbestimmungen muss auch eine vom Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung die oben beschriebene Haftung gegenüber Dritten inkludieren.