Dec 192014
 

Die Einheitswertsbescheide zur Hauptfeststellung 2014 werden von der Finanzbehörde in den meisten Fällen im Jahr 2015 zugesandt. Unmittelbar aufgrund des Einheitswertbescheides sind keine Zahlungen zu leisten. Der Einheitswertbescheid ist vielmehr ein sogenannter Feststellungsbescheid

Feststellungsbescheide stellen Grundlagenbescheide für andere Verfahren dar. So wird etwa der Einkommensteuerbescheid eines vollpauschalierten Land- und Forstwirtes oder der Grundsteuerbescheid eines Land- und Forstwirtes vom Einheitswertbescheid abgeleitet. Es  ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass gegen einen abgeleiteten Bescheid nicht mit der Begründung, dass der Einheitswertbescheid falsch sei, wirksam Beschwerde eingebracht werden kann.
Da die Einheitswertbescheide bis zur nächsten Hauptfeststellung, die voraussichtlich zum 1.1.2023 mit Wirksamkeit ab 1.1.2024 stattfindet, möglicherweise aber auch länger gültig sind, ist eine Kontrolle des Einheitswertbescheides dringend anzuraten.

Regionalwirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse

Einheitswertbescheide werden für wirtschaftliche Einheiten (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb, Forstbetrieb, Gärtnerei), die ein und demselben Eigentümer bzw. Eigentümern gehören, festgestellt. Dieser Grundsatz wird nur bei Ehegatten durchbrochen, sofern eine gemeinsame Bewirtschaftung stattfindet.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird zusätzlich noch die Bodenklimazahl des Betriebes angegeben. Außerdem werden Angaben über die regionalwirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse, sowie die Zu- und Abschläge für die Betriebsgröße am Bescheid abgedruckt. Mit welcher Genauigkeit die Angaben am Bescheid erfolgen, steht derzeit noch nicht fest, da bis dato noch keine Einheitswertbescheide ergangen sind.

Regionalwirtschaftlichen Verhältnisse des Richtbetriebes

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse (regionale Lage, Vermarktungsverhältnisse sowie Entfernung zwischen Wirtschaftshof und zentralem Ort) sowie die betrieblichen Verhältnisse (Aufschließung des Wirtschaftshofes, Größe der Feldstücke, Hangneigung, Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof und Sonderverhältnisse) immer vom Richtbetrieb in der jeweiligen Ortschaft und nicht vom jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, für den der Einheitswert festgestellt wurde, ermittelt werden. Es ist daher erforderlich, die Daten des Richtbetriebes (die jedenfalls beim Finanzamt vorhanden sind) – gegebenenfalls nach Rückfrage beim Finanzamt, sofern nicht alle erforderlichen Angaben am Bescheid abgedruckt sind – mit den eigenen Daten zu vergleichen. Immer dann, wenn die Abweichung 5 % übersteigt, ist eine Beschwerde sinnvoll.

Zustellungsdatum am Bescheid notieren!

Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens sind Beschwerden innerhalb eines Monats ab Zustellung des Einheitswertbescheides zu erheben. In der Praxis ist es empfehlenswert, dass Zustellungsdatum am Bescheid zu notieren. Dadurch weiß der Landwirt auch noch nach z.B. drei Wochen, an welchem Tag der Bescheid zugestellt wurde. Die Monatsfrist ist jedoch in begründeten Fällen verlängerbar.  Eingebracht muss die Beschwerde bei dem Finanzamt werden, das den Bescheid erlassen hat. Jede Beschwerde muss den Bescheid (mit der Einheitswertaktenzahl) bezeichnen, der angefochten wird. Außerdem müssen die Punkte, die angefochten werden, benannt werden. Weiters sind die beantragten Änderungen anzugeben. Die Beschwerde muss zudem eine Begründung enthalten. Fehlt einer dieser Punkte, so muss die Finanzbehörde ein Mängelbehebungsverfahren durchführen.

Ist eine Beschwerde zulässig, rechtzeitig und formgerecht, so hat das Finanzamt inhaltlich zu entscheiden. Die Entscheidung ist als Beschwerdevorentscheidung bekanntzugeben. Falls der Landwirt mit der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden ist, kann er einen Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht einbringen. Der Vorlageantrag ist schriftlich dem Finanzamt zu übermitteln, das die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Alternativ dazu kann die Beschwerde auch beim zuständigen Bundesfinanzgericht eingebracht werden. Das Bundesfinanzgericht entscheidet dann mittels Erkenntnis bzw. Beschluss.