Derzeit besteht für den Unternehmer bei Berechnung der Herstellungskosten ein Wahlrecht, ob er angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten aktiviert oder nicht. Ab 2016 ist jedoch eine Aktivierungspflicht vorgesehen.
Herstellungskosten sind jene Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Um die Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes zu ermitteln, bedient sich ein Unternehmer in der Regel einer Kostenrechnung, wobei sich die Herstellungskosten aus direkt zurechenbaren Einzelkosten und indirekt zurechenbaren Gemeinkosten zusammensetzen.
Unternehmensrechtliche Bestimmungen
Nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) besteht für den Unternehmer derzeit bei der Berechnung der Herstellungskosten ein Wahlrecht, ob er angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten aktiviert oder nicht. Ab 2016 müssen diese Gemeinkosten jedoch aktiviert werden. Die unternehmensrechtlichen Herstellungskosten sollen somit künftig auf sogenannter „Vollkostenbasis“ ermittelt und damit eine Angleichung an das Steuerrecht vollzogen werden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass nicht nur variable, sondern auch fixe Gemeinkosten bei der Wertermittlung zu berücksichtigen sind.
Die Aktivierung angemessener Verwaltungs- und Vertriebskosten ist unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig. Auch Fremdkapitalkosten, welche auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, können wie bisher aktiviert werden. Die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts ist jedoch künftig im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben.
Steuerrechtliche Bestimmungen
Die obige unternehmensrechtliche Neuregelung bewirkt eine Anpassung der UGB-Bilanz an die Steuerbilanz. Zu beachten ist jedoch, dass steuerlich eine Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten nicht zulässig ist, was weiterhin zu Unterschieden zwischen UGB-Bilanz und Steuerbilanz führen kann.
Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Neuregelung erstmals auf solche Herstellungsvorgänge anzuwenden ist, die in Geschäftsjahren gestartet werden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Für davor begonnene Herstellungsvorgänge ist das (ausgeübte) Aktivierungswahlrecht beizubehalten, wobei jedoch ein freiwilliges Vorziehen der neuen Bewertungsvorschriften möglich ist.